05.02.2009 | Beihilfe
Kann ein bestandskräftiger Beihilfebescheid durch neue Urteile wieder „gekippt“ werden?
Frage: „In der November-Ausgabe haben Sie über zwei Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen berichtet, wonach die Beihilfe Aufwendungen für notwendige Implantatbehandlungen übernehmen musste, obwohl keine der von den Beihilfe-Vorschriften geforderten Indikationen vorlag. Besteht nun in vergleichbaren Fällen nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine Möglichkeit, dass eine Nacherstattung durch die Beihilfe erfolgt?“
Dazu die Antwort von Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, www.kp-recht.de:
Der Beihilfebescheid ist ein sogenannter „Verwaltungsakt“. Die Möglichkeit der Rücknahme oder Korrektur dieses Verwaltungsakts richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Zu diesem selbst für Juristen relativ komplexen Problemkreis können in diesem Rahmen nur folgende konstruktive Anhaltspunkte gegeben werden: Grundsätzlich ist der Ablehnungsbescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar und damit zu befolgen. Ausnahmsweise jedoch kann der Adressat in folgenden Fällen eine nachträgliche Korrektur erreichen:
a) Der Verwaltungsakt ist nichtig
Sofern dem Verwaltungsakt ein schwerwiegender Fehler zugrunde liegt, der den Ablehnungsbescheid als offenkundig rechtswidrig erscheinen lässt, kann der Bescheid auch nach Ablauf der Frist als „nichtig“ angegriffen werden. Hat sich die Beihilfe im konkreten Fall an den Leistungskatalog der Beihilfe-Vorschriften gehalten und mit dieser Begründung die Beihilfe abgelehnt, liegt hierin allerdings kein zur Nichtigkeit führender Fehler.
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