06.10.2010 | Beihilfe
OVG Lüneburg: „Durchschnittlich“ schwierige Leistungen sind bis Faktor 2,3 beihilfefähig
Die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellte Vorgabe, wonach (zahn-)ärztliche Leistungen mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand bis zum Höchstsatz der Regelspanne abgerechnet werden können, gilt auch im Beihilferecht. Überdurchschnittlich schwierige bzw. aufwändige Leistungen können daher bereits eine beihilfefähige Überschreitung des Schwellenwertes begründen. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 6. September 2010 (Az: 5 LA 298/09), mit der die Berufung gegen ein Urteil des VG Hannover (vom 16.10.2009, Az: 2 A 6229/07, Abruf-Nr. 103155) zugelassen wurde.
Der Fall
Der Zahnarzt hatte einen starken Speichelfluss, eine enge Mundöffnung sowie einen erhöhten Wangentonus als Erschwernisse bei der Behandlung zur Begründung einer Schwellenwertüberschreitungen angegeben. Dies reichte der Beihilfestelle und auch dem Verwaltungsgericht als Begründung nicht aus. Nach Ansicht des VG rechtfertigten nur besonders außergewöhnliche Schwierigkeiten eine Überschreitung des Schwellenwertes, mit denen im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung regelmäßig nicht zu rechnen sei. Schwierigkeiten, die über dem Durchschnitt lägen, rechtfertigten nur die volle Ausschöpfung der Regelspanne.
Die Entscheidung des OVG
Nach Ansicht des OVG ist für die Entscheidung, ob Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach den Maßstäben des Beihilferechts angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Insoweit halte es der BGH (als oberstes deutsches Zivilgericht) für zulässig, wenn persönlich-ärztliche Leistungen, die sich in einem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeiten und einem durchschnittlichen Zeitaufwand befinden sowie nicht durch Erschwernisse gekennzeichnet sind, zum Schwellenwert abgerechnet werden (BGH-Urteil vom 8.11.2007, Az: III ZR 54/07). Eine verwaltungsgerichtliche Auffassung, über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeiten könnten eine Überschreitung des Schwellenwerts bei der Gebührenabrechnung nicht rechtfertigen, sei damit unvereinbar.
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