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  • 05.08.2009 | Beihilfe

    Unwirksame Erstattungsbeschränkung auf
    bestimmte Indikationen ist nicht zu „reparieren“

    Eine Beihilferegelung, wonach Aufwendungen für implantatgestützten Zahnersatz nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig sind, verstößt gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist unwirksam. Dies kann auch nicht durch eine ergänzende Verwaltungsvorschrift „repariert“ werden“. So das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf im Urteil vom 16. Januar 2009 (Az: 26 K 4142/07, Abruf-Nr. 092514), das sich auf die Urteile des OVG NRW vom 15. August 2008 (Az: 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06, siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 11/2008, S. 7) gestützt hat. Die Beihilfe argumentierte, dass die OVG-Entscheidungen hier nicht relevant seien, weil gemäß einer geänderten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung seither nicht nur höhere Pauschalen für nicht beihilfefähige Implantate gewährt würden, sondern nunmehr auch die Aufwendungen für die Suprakonstruktionen erstattet würden. Dies half der Beihilfestelle jedoch nichts. Eine unwirksame Beihilferegelung könne nämlich nicht einfach durch eine ergänzende Verwaltungsvorschrift gerettet bzw. „repariert“ werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128920