06.10.2010 | Beihilfe
VG Düsseldorf: Indikationenkatalog für Implantatversorgung ist nicht abschließend
Eine Regelung (in der Beihilfeverordnung NRW), wonach Beihilfen für implantologische Leistungen nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Urteil vom 12. Februar 2010 (Az: 26 K 3534/09, Abruf-Nr. 103156) entschieden. Das VG stützt sich dabei auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG)Münster vom 15. August 2008 (Az: 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06).
Der Fall
Eine beihilfeberechtigte Patientin verlangte - weitere - Beihilfe zu einer Versorgung mit drei enossalen Implantaten in regio 37, 36 und 47. Der Beihilfeträger lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, es liege keine der in § 4 Abs. 2 b Beihilfeverordnung NRW genannten Indikationen vor.
Das Urteil
Das Gericht lehnte zwar eine weitere Beihilfe ebenfalls ab, allerdings nicht aufgrund der Beschränkung in der Beihilfeverordnung, die nach Ansicht des Gerichts unwirksam ist. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, unter welchen Vorsaussetzungen Implantatversorgungen beihilfefähig sind.
Aufwendungen in Krankheitsfällen seien dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient. Die Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht. Aus der weiteren Begründung des Urteils ergibt sich, dass ein Anspruch auf eine Implantatversorgung jenseits ausdrücklich genannter Indikationen in drei Fällen begründet ist:
- Die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz ist aus zahnmedizinischer bzw. zahntechnischer Sicht alternativlos.
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