04.06.2008 | Beratung
GOÄ-Nr. 3 bei längerer Beratung neben anderen Positionen berechenbar?
Frage: „Ist die GOÄ-Nr. 3 neben anderen Leistungen (zum Beispiel Füllungen) berechenbar, wenn die eigentliche Beratung 15 Minuten überschritten hat? Gibt es dazu Gerichtsurteile?“
Antwort: Die GOÄ-Nr. 3 ist bereits ab einer Beratungsdauer von mindestens 10 Minuten abrechenbar. Dauert die Beratung zum Beispiel 20 Minuten, kann auch der Steigerungsfaktor entsprechend angehoben werden. Für die Abrechenbarkeit der GOÄ-Nr. 3 gibt es zwei Fälle:
- Die GOÄ-Nr. 3 ist berechnungsfähig, wenn die Beratung als einzige Leistung erbracht wird.
- Die GOÄ-Nr. 3 ist im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 berechnungsfähig. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 (Az: 8 U 4/99) kann die GOÄ-Nr. 3 auch im Zusammenhang mit Leistungen nach den GOZ-Nrn. 001, 100, 400 und 800 berechnet werden. Es dürfen allerdings während der Beratung nach der GOÄ-Nr. 3 keine weiteren Leistungen erbracht werden. Diese dürfen dann nur vor oder nach der Beratung durchgeführt werden.
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