02.04.2009 | Beratung und Untersuchung
Korrekte Ausschöpfung des Gebührenpotenzials bei Untersuchungs- und Beratungsleistungen
Erfahrungsgemäß kommt es im Bereich der Untersuchungs- und Beratungsleistungen zu großen Honorarverlusten, da der Ansatz bzw. die richtige Kombination der Untersuchungs- und Beratungsziffern beim Privatpatienten nicht geläufig ist bzw. oftmals mit der Bema-Abrechnung gleichgesetzt wird. Da bei einem Privatpatienten eine Beratung nicht Bestandteil einer Untersuchungsleistung ist, tritt die Beratungsziffer immer zu der Untersuchungsziffer hinzu. Umgekehrt heißt das natürlich nicht, dass neben einer erbrachten Beratung zwingend eine Untersuchungsziffer angesetzt werden kann. Das hängt allein von der durchgeführten Behandlung bzw. Therapie ab. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der Abrechnung geben.
GOÄ-Nr. 1
Beratung, auch mittels Fernsprecher |
Neben der 001 ist die Ä1 eine der bekanntesten und am häufigsten angesetzten Leistungsziffern. Sie beschreibt die einfache Beratung - auch mittels Fernsprecher. Gemeint ist eine kurze Beratung mit einer Dauer von bis zu zehn Minuten. Der Zeitaufwand ist ausschlaggebend für den Faktor, mit dem diese Gebührenziffer im Bereich dieser Zeitspanne anzusetzen ist: Je höher der angefallene Zeitaufwand, je höher sollte der Multiplikator für die Leistung sein. Da bei einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten die Ä3 anzusetzen ist, sollte zum Beispiel für eine Beratung, deren Dauer um etwa acht Minuten beträgt, ein höherer Steigerungsfaktor angestrebt werden.
Die Ä1 kann neben den Untersuchungsziffern 001, Ä4 (nicht gegenüber demselben Leistungsempfänger, aber in gleicher Sitzung möglich), Ä5 und Ä6 angesetzt werden. Diese Leistung ist zuschlagsberechtigt nach den Ziffern A bis D mit 1,0-fachem Faktor und darf neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall (nur) einmal berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Selbiges gilt im Übrigen auch für die Ä5, die wir später noch vorstellen.
Als alleinige Leistung kann die Ä1 immer (am selben Tag wiederholt mit entsprechendem Hinweis auf die jeweilige Uhrzeit) abgerechnet werden. Beachten Sie, dass es Leistungen in der GOZ gibt, die eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer Ä1 in gleichem Zusammenhang verneinen, wie zum Beispiel die GOZ-Nrn. 100 und 101. Im Leistungstext heißt es dort: „Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 100 und 101 sind eine Leistung nach der Nr. 001 und eine Beratung nach der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.“ Eine Berechnung der Ä1 wäre hier also ausgeschlossen, wenn es sich inhaltlich um eine Beratungsleistung handeln würde, die sich auf das Gebiet der Prophylaxe beschränkt. Ein Ratschlag oder eine Erläuterung zum Thema Zahnersatz hingegen wäre eine zu berechnende Beratung im Sinne der Ä1. Hilfreich - auch um Missverständnissen auf Seiten der Kostenerstatter vorzubeugen - ist eine kurze Kommentierung der Leistung in der Liquidation.
GOÄ-Nr. 2
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (zum Beispiel Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes |
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