08.04.2010 | Berufsrecht
Darf für das „Power-Bleaching“ mit einem Festpreis geworben werden?
Eine Zahnarztpraxis hatte damit geworben, dass sie „Power-Bleaching“ zum Preis von 199 Euro durchführt. Dies wurde von der Zahnärztekammer Nordrhein beanstandet - unter anderem mit der Begründung, es dürfe nicht mit einem festen Preis geworben werden. Die beanstandete Werbung entspräche der eines Kosmetikinstituts. Die Verknüpfung einer zahnärztlichen Leistung mit einer fixen Preisangabe sei reklamehaft und kommerziell, außerdem werde damit gegen § 5 GOZ verstoßen.
Der Zahnarzt klagte gegen die Untersagungsverfügung der Kammer - mit der Begründung, bei zahnmedizinisch nicht notwendigen Leistungen könne auch ein Pauschalpreis abweichend von der GOZ vereinbart werden. In der Konsequenz einigte sich die Kammer mit dem Zahnarzt dahingehend, dass die Werbemittel weiterhin verwendet werden dürften. Allerdings muss der Flyer bezüglich des genannten Preises mit einem Aufkleber „nach Vereinbarung max.“ versehen werden.
Mitgeteilt von RA Uwe Hohmann, Köln, www.hohmann-koeln.de