· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
VG Münster: Preisangabe „Ab 129 Euro“ für ein Bleaching war rechtmäßig
| Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat am 22.11.2017 (Az. 5 K 4424/17, Abruf-Nr. 198213 unter pa.iww.de ) entschieden, dass die Werbung eines Zahnarztes aus Westfalen-Lippe für ein Bleaching rechtmäßig war. |
Kammer beanstandete die Werbung eines Zahnarztes
Der Zahnarzt hatte auf seiner Homepage (www.bleaching-muenster.de) für das Bleaching geworben. Den Preis hatte er groß abgebildet, das Wort „ab“ dagegen deutlich kleiner. Er hatte geschrieben, dass die Standard-Behandlung für das Bleaching (Behandlung in der Praxis) bereits ab 129 Euro, die Behandlung zu Hause (Schienen und Gel für das Homebleaching) ab 199 Euro, die Premium-Behandlung (Bleaching in der Praxis, PZR) ab 179 Euro und die Deluxe-Behandlung (Bleaching in der Praxis, PZR, Schienen und Gel für das Homebleaching) ab 349 Euro zu erhalten seien. In der Anzeige wird u. a. darauf hingewiesen, dass die Leistungsabrechnung nach § 2 Abs. 3 der GOZ erfolgt.
Außerdem schrieb er: „Viele Patienten sprechen uns im Beratungsgespräch darauf an, warum wir so preiswert gegenüber den Mitbewerbern sind und ob wir mit minderwertigen Bleachingsubstanzen aus Fernost arbeiten. Nein, wir benutzen ausschließlich qualitativ hochwertiges Marken-Bleachinggel. Den Preis realisieren wir über optimierte Abläufe unseres professionellen Teams, welches Ihnen eine optimale Behandlung garantiert.“
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