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  • 01.01.2008 | Chirurgische Leistungen

    So rechnen Sie chirurgische Leistungen korrekt und vollständig ab

    Die Gebühren für chirurgische Leistungen sind in der GOZ im Abschnitt D enthalten. Die allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt D besagen, dass die primäre Wundversorgung jeweils Bestandteil der Leistungen ist sowie dass alloplastische Materialien und Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen gesondert abgerechnet werden können.  

     

    Chirurgische Leistungen werden oft unzureichend oder nicht vollständig abgerechnet. Teils wird der Gebührenrahmen der GOZ nicht vollständig genutzt, teils werden angefallene Nebenleistungen aus der GOÄ nicht berechnet, teils geht die Behandlung über den Leistungsinhalt der jeweiligen GOZ-Gebühr hinaus, so dass die Leistung eigentlich vollständig nach der GOÄ abgerechnet werden müsste.  

     

    Dieser Beitrag soll Ihnen dabei behilflich sein, chirurgische Leistungen korrekt und vollständig abzurechnen. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Gebühren gelegt, bei denen häufig erhebliches Honorarpotenzial ungenutzt bleibt.  

    GOZ-Nr. 302

    Die Gebührenposition Nr. 302 lautet:  

    GOZ-Nr. 302  

    Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes