01.11.2006 | Diagnostik
Abrechnung digitaler Röntgendiagnostik?
Frage: „Wir haben eine digitale Röntgenanlage mit einem speziellen Bildschirm, an dem die Aufnahmen ausgewertet werden. Können wir für digitale Aufnahmen die GOÄ-Position 5298 – ´Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie (Bildverstärker-Radiografie)´ – ansetzen? Und was bedeutet eigentlich ´Bildverstärker-Radiografie´?“
Antwort: Bei der Bildverstärker-Radiografie handelt es sich um ein radiologisches Verfahren, mit dem auch die digitalen Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis arbeiten. Dabei wird mit Hilfe einer Röntgenbildverstärker-Fernsehkette zunächst ein analoges Bild erzeugt, das dann nachträglich über einen Analog-Digital-Wandler in ein digitales Signal umgewandelt wird.
Für auf diese Weise angefertigte Röntgenaufnahmen kann bei Privatpatienten der Zuschlag Ä 5298 berechnet werden, allerdings nur im Zusammenhang mit Aufnahmen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Der Zuschlag beträgt 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.
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