03.09.2010 | Dokumentation
Krankenakte muss Abrechnung stützen können
Sind die von einem Zahnarzt abgerechneten Leistungen aus der Krankenakte nicht ersichtlich, ist zunächst davon auszugehen, dass er diese Leistung nicht erbracht hat. Die KZV darf, soweit auch im Verwaltungsverfahren keine weitergehenden Nachweise für die Leistungserbringung beigebracht werden, die Abrechnung sachlich-rechnerisch berichtigen. Im Gerichtsverfahren kann die Dokumentation nicht mehr nachgereicht oder ergänzt werden. So das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Juli 2010 (Az: S 12 KA 768/09, Abruf-Nr. 102512). Das Gericht bestätigte die vorliegend von der KZV vorgenommene sachlich-rechnerische Berichtigung einer Kieferbruchabrechnung bezüglich der Bema-Nr. 59 in fünf Fällen.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 3 | ID 138288