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  • 01.02.2008 | Endodontie

    Gerichte urteilen zu Wurzelkanalinstrumenten

    Das „berühmte“ Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2004 hat die Abrechnung von Auslagenersatz erheblich eingeschränkt. Welche Abrechnungsmöglichkeiten aktuell bestehen, wurde in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 9/2007, S. 5, sowie Nr. 1/2008, S. 7, bereits erläutert. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, wie die BGH-Entscheidung, die zu ossären Aufbereitungsinstrumenten bei Implantatbehandlungen ergangen ist, auf weitere Abschnitte der GOZ übertragen werden kann – etwa hinsichtlich endodontischer Einmalinstrumente. Wegen identischer Sachlage (Regelungslücke in der GOZ) bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass Wurzelkanalinstrumente in Abschnitt C der GOZ nicht anders beurteilt werden können als Materialkosten des Abschnitts K. Diese Einschätzung wird durch zwei aktuelle Urteile bestätigt.  

     

    Auffassung des Landgerichts Hagen vom 30. Oktober 2007

    Das Landgericht Hagen (Az: 9 O 102/06) hat in einem qualifiziert begründeten Vergleichsvorschlag zur Beilegung eines Rechtsstreits die Frage der Abrechnungsfähigkeit von Nickel-Titanfeilen bewertet. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des zugezogenen Sachverständigen wurde bestätigt, dass diese als Einmalinstrumente zu werten sind. In der Folge hat das Gericht unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung ausgeführt, dass unter Beachtung des Ausnahmecharakters und in Abweichung von § 4 Abs. 3 GOZ eine gesonderte Vergütung geschuldet sei. Das Gericht hat ausdrücklich bestätigt, dass die in Frage kommende GOZ-Nr. 241 jeweils durch die Kosten für die „Spezialfeilen komplett aufgezehrt“ werde. Das Landgericht Hagen hat daher die Übernahme der Argumentation des 3. Zivilsenats für andere Bereiche der GOZ ausdrücklich bestätigt. Der Vergleich ist bestandskräftig.  

     

    Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 30. November 2007

    Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek (Az: 714 C 331/05, Abruf-Nr. 080287) hat den Ansatz der Materialkosten im Rahmen endodontischer Behandlungen für rechtmäßig erklärt. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat das Gericht die Kosten des Einweginstruments bei Wurzelkanalbehandlung für erstattungsfähig erachtet. Der Sachverständige hatte bestätigt, dass wegen des bestehenden Risikos bei Mehrfachgebrauch der Ansatz für die Kosten des eingesetzten Wurzelkanalinstruments gerechtfertigt sei. Das AG ist dieser Einschätzung des Sachverständigen gefolgt und hat dargelegt, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall der BGH-Rechtsprechung zu Implantatbohrersätzen entspricht. Der Klage wurde also stattgegeben.