02.07.2008 | Endodontie
Kann man bei einem Privatpatienten in jeder Sitzung die Nr. 242 neben der Nr. 240 abrechnen?
Frage: „Ich habe eine Frage zur Position GOZ-Nr. 242: Kann ich bei einem Privatpatienten in jeder Sitzung die Nr. 242 neben der Nr. 240 abrechnen, weil ja doch des öfteren mehrere Sitzungen für erneute Medikamentenwechsel notwendig sind?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 240 beinhaltet die elektronische Längenbestimmung eines Wurzelkanals und kann einmal je Kanal berechnet werden. Die GOZ-Nr. 242 hingegen beinhaltet die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden und ist ebenfalls einmal je Wurzelkanal abrechenbar. Sie ist nicht für allein mechanische oder rein chemische Maßnahmen abrechenbar. Unter dieser Leistung versteht man die zusätzliche Reinigung der Wurzelkanäle durch die Anwendung eines elektronischen Geräts (zum Beispiel Ultraschall) und gleichzeitiger Anwendung von chemischen Lösungen. Die Nr. 242 ist somit nur abrechenbar, wenn zur Spülung ein entsprechendes Gerät zusätzlich angewandt wird. Beide Positionen sind also pro Sitzung nebeneinander und einmal je Wurzelkanal abrechenbar.
Wird allerdings nur das Medikament gewechselt, entspricht dies der GOZ-Nr. 243 (Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluss). Dies ist dann einmal je Zahn und Sitzung abrechenbar. Leistungsinhalt dieser Gebührenposition ist allein die Einlage einer desinfizierenden Substanz in das Wurzelkanalsystem.
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