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  • 01.05.2005 | Endodontie

    Patientenmerkblatt zur Erneuerung einer Wurzelfüllung und zum erforderlichen Honorar

    von Dr. Michael Cramer, Overath

    In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 3/2005 wurde im Beitrag „Die Endo-Revision – eine kritische Abwägung“ aufgezeigt, warum die Revision einer Wurzelfüllung in der Regel keine Kassenleistung ist, was bei der Aufklärung des Patienten und der Vereinbarung einer Privatbehandlung zu beachten ist und wie diese Leistung auf privater Basis abgerechnet werden kann. Anlässlich einiger Anfragen von Kollegen folgende Ergänzung: Besonders wichtig ist, dass sich der Patient ausreichend aufgeklärt fühlt. Dazu soll das folgende Merkblatt beitragen, das Sie Ihrem Patienten nach einem aufklärenden Gespräch, der Erläuterung eines aktuellen Röntgenbildes oder der Demonstration von ausgeheilten Vergleichsfällen mitgeben können.  

     

    Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!  

     

    Die endodontische Revision beinhaltet die Entfernung und Erneuerung von nicht vollständigen, undichten oder infizierten Füllmaterialien aus den Wurzelkanälen. Vor einer neuen Wurzelfüllung werden eventuell zusätzliche, bisher unbehandelte Wurzelkanäle gesucht, alle Kanäle komplett aufbereitet, eingehend gereinigt und desinfiziert. Dies bedingt einen erheblichen zeitlichen und technischen Aufwand und wird von nur wenigen Spezialisten routinemäßig durchgeführt. Diese Revision ist in Ihrem Fall notwendig, weil durch die unzureichende Wurzelfüllung eine chronische Knochenentzündung an der Wurzelspitze besteht, die röntgenologisch sichtbar ist und als so genannter „Herd“ erheblich gesundheitsschädigend sein kann. Dies wurde Ihnen eingehend erläutert.  

     

    Die in Deutschland mehrheitlich praktizierte Therapie besteht in einer chirurgischen Entfernung von Knochen, um die Wurzelspitzen freizulegen, zu kürzen und den Wurzelkanal quasi „von der Wurzelspitze aus“ füllen zu können (die so genannte Wurzelspitzenresektion). Dieser Eingriff hat – neben den chirurgischen Risiken und den Unannehmlichkeiten für den Patienten – in der Literatur eine schlechte Langzeitprognose. Der Grund dafür ist, dass mit einem solchen Eingriff die Ursache – nämlich die Infektion im Wurzelkanal oder in zusätzlichen bisher nicht behandelten Kanälen – nicht eliminiert ist.  

     

    Die bessere, sicherere und komfortablere Behandlung ist daher der sanfte, wenn auch zeitintensive Versuch der nicht-chirurgischen endodontischen Revision. Dieser Weg ist überdies offiziell wissenschaftlich empfohlen, die Stellungnahme finden Sie unter www.dgz-online.de (=> Stellungnahmen => aktuelle). Gegebenenfalls müssen vorab vorhandene Kronen und/oder Metallstifte aus dem Zahn entfernt werden; vor allem Letzteres kann mit erheblichen mechanischen Schwierigkeiten verbunden sein.  

     

    Natürlich werden auch hier Komplikationen und Misserfolge beobachtet; es kann zu Infektionen kommen oder ein Instrument kann abbrechen. Ein besonders schwerer Zerstörungsgrad kann gegebenenfalls auch erst während der Behandlung sichtbar werden – mit der Erkenntnis, dass der Zahn nicht erhaltungsfähig ist.  

     

    Auch kann trotzdem eine chirurgische Revision der Wurzelspitze erforderlich werden, da gelegentlich Materialien oder Entzündungsprozesse im letzten Teil des Wurzelkanals oder im Knochen nur auf diese Weise eliminiert werden können. Durch die vorausgegangene Kanaldesinfektion und -versiegelung ist die Erfolgswahrscheinlichkeit des chirurgischen Eingriffs nun jedoch beträchtlich höher. Die Erfolgsrate einer fachgerechten Revision liegt insgesamt um die 80 Prozent. Die Alternative ist leider nur die Entfernung des Zahnes. Von daher gesehen dürfte Ihnen eine Entscheidung zum Zahnerhalt nicht schwer fallen. Wir haben sehr viel Erfahrung mit endodontischen Revisionen – und glücklicherweise nur wenige Misserfolge.  

     

    Zum Honorar: Die Kosten für eine endodontische Revision hängen vom individuellen Schwierigkeitsgrad der Behandlung, von deren Dauer, den eingesetzten Instrumenten und Materialien sowie davon ab, welcher Zahn behandelt wird. Da eine zu entfernende Wurzelfüllung weich oder sehr hart sein kann und auch metallische Aufbauten sich der Entfernung kaum oder ganz erheblich widersetzen können, sind eine vorherige exakte Schätzung des Zeitaufwandes und damit auch der Behandlungskosten kaum möglich.  

     

    Der Behandlungsaufwand und auch die nicht voraussehbaren Schwierigkeiten machen den Abschluss einer so genannten „Honorarvereinbarung“ nach § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ mit Ihnen erforderlich. Dies ist eine vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, aufwändige Behandlungen auch adäquat berechnen zu können. Wirtschaftlicher Grund ist auch die Tatsache, dass die amtliche Gebührenordnung GOZ und die Honorarhöhe unverändert aus dem Jahr 1987 stammen.  

     

    Weiteres Problem: Honorare, die mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ vereinbart wurden, dürfen nach den Vorschriften der Gebührenordnung nicht nachträglich erhöht werden. In Ihrer Honorarvereinbarung finden Sie daher die Gebührensätze, die bei maximalen Schwierigkeiten und entsprechendem Zeitaufwand der Behandlung erforderlich werden. Sollte die Revision einfacher und mit weniger Aufwand durchführbar sein, so werde ich diese Honorarsätze selbstverständlich deutlich reduzieren.  

     

    Für gesetzlich versicherte Patienten: Die endodontische Revision ist nach den Richtlinien keine Kassenleistung und wird daher – bis auf seltene Ausnahmen – auch von den Kassen nicht übernommen. Details dazu erklären wir Ihnen gerne auf Nachfrage.  

     

    Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben: Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!  

     

    Ihre Praxis ...  

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 11 | ID 88890