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  • 07.01.2011 | Endodontie

    Private Wurzelkanalbehandlung: Steigerungssatz so hoch ansetzen, bis es sich „rechnet“?

    Frage: „Nach dem Besuch eines KZV-Seminars sind wir etwas verunsichert. Bisher haben wir Privatleistungen bei Wurzelkanalbehandlungen (Phys, elektronische Längenmessung, Mikroskop, MTA etc.) auf der Grundlage einer privaten Behandlungsvereinbarung mit dem Patienten abgerechnet. Allerdings ist in unserem KZV-Bereich lediglich die GOZ-Nr. 240 als Zusatzleistung zur Kassen-Endo privat berechnungsfähig. Ist es nun möglich, den Steigerungssatz für die Endometrie nach Nr. 240 beliebig hoch anzusetzen, um am Ende auf das erforderliche Honorar zu kommen, und auf welche gesetzliche Vorschrift bei der Behandlungsvereinbarung sollte man sich dann beziehen?“  

     

    Antwort: Generell muss bei der Abrechnung endodontischer Behandlungen unterschieden werden, ob es sich bei den Zusatzleistungen um rein private Leistungen oder um oft falsch abgerechnete Mehrkostenleistungen handelt. Letzteres - also Mehrkostenleistungen im Sinne des „GOZ-abzüglich-Bema-Prinzips“ - sind bei GKV-Patienten nicht zulässig.  

     

    Somit gilt bei Wurzelkanalbehandlungen, dass diese Leistungen entweder rein privat nach GOZ oder als Vertragsleistung nach Bema abgerechnet werden können. Die GOZ-Nr. 240 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals) und die GOZ-Nr. 242 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal) sind allerdings Leistungen, die es im vertragszahnärztlichen Bereich nicht gibt, und die unserer Meinung nach zusätzlich als reine Privatleistungen - beispielsweise zur vertragszahnärztlichen Endo-Behandlung - erfolgen und abgerechnet werden können.