01.07.2007 | Endodontie
Wie wird die Anwendung eines OP-Mikroskops bei Privatversicherten abgerechnet?
Frage: „Wir würden gern wissen, ob bei privat versicherten Patienten die Möglichkeit besteht, im Rahmen einer endodontischen Behandlung die Anwendung eines OP-Mikroskops abzurechnen. Wir haben gehört, dass eine analoge Abrechnung nach der GOZ-Nr. 219 möglich ist. Ist das Ihrer nach Ansicht vertretbar?“
Antwort: Die GOÄ enthält mit der Nr. Ä 440 einen „Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen“. Dieser ist jedoch nur in Verbindung mit bestimmten GOÄ-Leistungen berechenbar, die im Abschnitt C VIII. unter der Ziffer 3 aufgelistet sind. Daher kommt dieser Zuschlag als Begleitleistung einer endodontischen Behandlung nicht in Betracht.
Die von Ihnen erwähnte Empfehlung der Analogberechnung ist insofern zweifelhaft, als es sich bei der Anwendung eines OP-Mikroskops eher nicht um eine „selbstständige zahnärztliche Leistung“ gemäß § 4 GOZ handelt. Vielmehr stellt das Mikroskop ein Hilfsmittel zur präziseren Durchführung der endodontischen Behandlung und damit ein spezielles Verfahren dar, das Bestandteil der Gesamtmaßnahme ist. Insofern ist damit zu rechnen, dass private Kostenerstatter die vorgeschlagene Berechnungsweise ablehnen und zur Begründung auf besagten § 4 GOZ verweisen, wonach der Zahnarzt „für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses ist, eine Gebühr nicht berechnen kann, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“
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