01.12.2007 | Faktorsteigerung
Bundesgerichtshof: Der Regelhöchstsatz ist für durchschnittliche Leistungen abrechenbar
Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) hat das oberste deutsche Zivilgericht erstmalig entschieden, dass nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abgerechnet werden können.
Hintergrund
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob die fast ausschließliche Berechnung persönlich-ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen Gebührensatz den gebührenrechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 der GOÄ (gleichlautend mit § 5 Abs. 1 und 2 der GOZ) entspricht.
Die vorinstanzlichen Gerichte entschieden, die schematische Abrechnung des 2,3-fachen Gebührensatzes erfülle nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung bei der Ermittlung und Festlegung des Gebührensatzes. Sie vertraten zudem die Auffassung, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert (circa 1,65-fach bis 1,8-fach) innerhalb der Regelgebührenspanne (1,0-facher bis 2,3-facher Gebührensatz) zu berechnen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Diese Rechtsauffassung teilt der BGH nicht und entschied, dass ein Arzt das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht verletze, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem so genannten Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fach) abrechnet. § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimme, dass „in der Regel“ eine Gebühr nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden dürfe. In der Abrechnungspraxis sei dabei festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne abgerechnet werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig