07.07.2011 | Faktorsteigerung
Ist ein durchgängiger Faktor anfechtbar?
Frage: „Sind Privatrechnungen anfechtbar, wenn zum Beispiel alle Leistungen den Steigerungsfaktor 2.3 haben?“
Antwort: Der Zahnarzt hat gemäß § 5 Abs. 2 GOZ sein Honorar innerhalb des Gebührenrahmens (1- bis 3,5-fach) nach billigem Ermessen zu bestimmen. Aber nur für die Berechnung oberhalb des 2,3-fachen Gebührensatzes verlangt der Verordnungsgeber eine Begründung. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) entschieden, dass nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne (2,3) abgerechnet werden können. Zudem stellt der BGH fest, dass eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit einer Ermessensausübung bis zum 2,3-fachen Satz unpraktikabel sei und in der Regel keinen Sinn mache, da der Verordnungsgeber hierfür bewusst keine Begründung verlangt. Sofern die einzelnen Leistungen jeweils den entsprechenden Aufwand erfordern, darf die Liquidation nach unserem Dafürhalten somit auch bei durchgängigem Ansatz des 2,3-fachen Faktors nicht beanstandet werden.