01.01.2007 | Faktorsteigerung
Pauschaler Einwand einer unangemessenen Faktorsteigerung ist ungerechtfertigt
Immer wieder kommt es in der Praxis zu Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern über den Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors. Nach einem Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 11. April 2006 (Az: 2 O 332/05) berührt der pauschale Hinweis auf eine mehrfache Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens nicht die Rechtmäßigkeit der Liquidation. Maßgeblich ist allein der Wert der erbrachten (zahn-)ärztlichen Leistung.
Die Entscheidung
In dem Rechtsstreit ging es um die Honorarvereinbarung zwischen einem Orthopäden und seinem Patienten, die für bestimmte – operative – GOÄ-Positionen einen 12,5-fachen Steigerungssatz vorsah. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 GOÄ können Arzt und Patient unter bestimmten Voraussetzungen eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung vereinbaren. Eine gleichlautende Regelung enthält § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für Zahnärzte. Die private Krankenversicherung des Patienten war nun der Ansicht, dass die Honorarvereinbarung wegen der unverhältnismäßig hohen Überschreitung über den gesetzlichen Gebührenrahmen von 3,5 hinaus nichtig sei.
Dies sah das Landgericht jedoch anders. Es stellt klar, dass die pauschale Behauptung der Versicherung, der angesetzte Steigerungsfaktor betrage ein Mehrfaches des gesetzlich vorgesehenen Steigerungsfaktors, nicht ausreiche, um das für eine Nichtigkeit nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit, Wucher) erforderliche auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu begründen. Vielmehr betont das Gericht wörtlich: „Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung ist nicht der gesetzliche Gebührenrahmen, sondern der objektive Wert der Gegenleistung heranzuziehen.“
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund stärkt einmal mehr die Rechte der (Zahn-)Ärzte hinsichtlich der Vereinbarung eines – auch deutlich erhöhten – Steigerungsfaktors. In diesem Sinne hatte bereits das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14. April 2005 (Az: I-8 U 33/04, Abruf-Nr. 052417) entschieden. Das OLG verwies auf die amtliche Begründung zur GOZ, in der ausdrücklich stehe, dass eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein Zahnarzt seinen Praxisbetrieb nicht auf den Grundsatz einer kostengünstigen Behandlung ausrichtet, sondern in erster Linie darum bemüht ist, hinsichtlich der Präzision und Qualität seiner Leistungen den jeweils bestmöglichen Standard der aktuellen zahnmedizinischen Wissenschaft zu gewährleisten.
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