01.10.2007 | Faktorsteigerung
Verschluss einer MAV mit Nr. 309 angegolten?
Frage: Ist der Verschluss einer MAV (Mund-Antrum-Verbindung) vollständig mit der GOZ-Nr. 309 abgegolten, wenn umfangreiche Maßnahmen an der Schleimhaut vorgenommen werden? Kann ich für die umfangreichen Maßnahmen nur den Steigerungsfaktor erhöhen oder gibt es noch zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten?
Die GOZ-Nr. 309 umfasst nur die „einfache Kieferhöhlenplastik“, bei der nach Periostschlitzung ein buccaler Trapezlappen über die Alveole gezogen und dort fixiert wird. Wird der Zugang zur Kieferhöhle dagegen mittels eines aufwändigeren Verfahrens – etwa unter Verwendung einen palatinalen Verschiebelappens – verschlossen, so ist zusätzlich zur GOZ-Nr. 309 als Basisposition noch die Nr. 412 (Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte und Frontzahnbereich) berechnungsfähig.
Dies schließt dann auch eine eventuelle Anhebung des Steigerungsfaktors zur GOZ-Nr. 412 bei einem außergewöhnlichen Arbeits- oder Zeitaufwand nicht aus. Ebenso können auch Schleimhautplastiken etwa nach den GOÄ-Nrn. 2381 (einfache Hautlappenplastik) bzw. 2382 (schwierige Hautlappenplastik) möglich sein, wenn diese über die Maßnahmen der in der GOZ-Nr. 412 beschriebenen Leistungen hinausgehen. Welche Abrechnungsposition zur Anwendung kommt, sollte genau aus der Dokumentation des Behandlungsblattes hervorgehen.