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  • 03.09.2010 | FAL/FTL

    Abrechnung von Funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen: GOZ-Nr. 808

    Die Erläuterung funktionsanalytischer und -therapeutischer Maßnahmen setzen wir mit Betrachtung der GOZ-Nr. 808 fort.  

     

    GOZ-Nr. 808  

    Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung  

    Allgemeines

    Bei den in der GOZ-Nr. 808 beschriebenen Maßnahmen handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen, die im Labor und nicht direkt am Patienten erbracht werden. Die genannten diagnostischen Maßnahmen müssen gemäß der Leistungsbeschreibung entweder an den Gipszähnen auf den zuvor erstellten Modellen erfolgen oder am Zahnersatz, der sich noch auf den Modellen befindet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Modelle noch im Artikulator befinden müssen.  

     

    Mit der GOZ-Nr. 808 ist primär das Einschnitzen und ggf. diagnostische Aufwachsen kleineren Umfanges an Modellen gemeint, das zur Therapieplanung erforderlich ist. Die bearbeiteten Modelle sollten zur Dokumentation mit Montageplatten versehen aufbewahrt werden. Lässt man vom Labor jedoch eine Okklusion komplett aufwachsen (Wax-up), ist dies als zahntechnische Position gesondert berechnungsfähig.  

    Spezielle Hinweise zu Leistungsinhalt und Abrechnung

    Die aufgeführten zahnärztlichen Maßnahmen der Modelldiagnostik umfassen die Analyse der okklusalen Gegebenheiten und die daraus folgende Ableitung therapeutischer Konsequenzen als im Wesentlichen „intellektuelle“ Leistungen. Wenn hierbei subtraktive oder additive Veränderungen der Okklusalflächen erforderlich sind, ist dies mit abgegolten. Dies dürfte sich in der Regel aber in engen Grenzen halten. Ergibt sich aus der Modellanalyse, dass ein umfangreiches diagnostisches Aufwachsen nach Maßgabe des Behandlers erforderlich ist, kann dies der Zahntechniker machen und berechnen.