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  • 06.10.2010 | FAL/FTL

    Funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen: GOZ-Nrn. 809 und 810

    Der letzte Teil unserer Serie zu den funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen befasst sich mit den GOZ-Nrn. 809 und 810.  

    GOZ-Nr. 809

    GOZ-Nr. 809  

    Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz  

    Allgemeines

    Beim diagnostischen Aufbau im Rahmen der GOZ-Nr. 809 handelt es sich in der Regel um eine additive zahntechnische Leistung, die der Zahnarzt selbst erbringen muss - und zwar im Mund des Patienten. Auch unter diese Gebührennummer fällt der Aufbau einer Front-Eckzahnführung.  

     

    Dazu wird der Aufbau der jeweiligen Funktionsflächen an natürlichen Zähnen in der Regel mittels Säure-Ätz-Technik, an Prothesenzähnen mittels Autopolymerisat durchgeführt. Ebenso kann der Aufbau der Funktionsflächen mittels Kunststoff- oder Metallteilen erfolgen, die zuvor im zahntechnischen Labor hergestellt wurden und nun beim Patienten angebracht werden. Diese Herstellung ist dann zusätzlich als zahntechnische Leistung abrechenbar.  

     

    Praxismaterialien können unter bestimmten Voraussetzungen abgerechnet werden. Dies gilt vor allem für verbrauchten Kunststoff, wenn die Kosten hierfür die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (zur Zumutbarkeitsgrenze siehe die Ausführungen auf Seite14 dieser Ausgabe). Die GOZ-Nr. 809 erbringt ein Honorar von 25,87 Euro beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor. Da beispielsweise der Kunststoff in der Regel sehr teuer ist, sollte hier besonders auf die verbrauchte Menge und die Kosten dafür geachtet werden.