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  • 05.02.2009 | Fallbeispiel

    Die Berechnung von (Notdienst-)Zuschlägen bei Behandlung eines tiefliegenden Abszesses

    Zuschläge für einen besonderen Zeit- oder Arbeitsaufwand stehen in der Kassenabrechnung nach Bema nur für Leistungen außerhalb der Sprechstunde zur Verfügung. Dagegen erlaubt die Privatabrechnung nach GOZ bzw. GOÄ den Ansatz von Zuschlägen auch im Zusammenhang mit ambulanten Operationsleistungen. Die bei der Berechnung dieser Zuschläge zu beachtenden Bestimmungen und Ausschlüsse sind zentrales Thema des vorliegenden Fallbeispiels.  

     

    Erste Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Samstag, 11 Uhr: Behandlung im Notdienst  

    Patient erscheint mit massiver Schwellung am rechten Kieferwinkel Diagnose: beginnender perimandibulärer Abszess, Beratung (4 Minuten)  

    Ä 5  

    Zuschlag D  

     

     

     

    47,46,45,44  

    Untersuchung der zerstörten Zähne  

     

    Vitalitätsprobe (alle negativ)  

    007  

    2 Rö-Aufnahmen: 47, 46 ausgedehnte Parodontitis apicalis; 45, 44, WF, apikal o. B.  

    2 x Ä 5000  

    47, 46  

    Trepanation  

    2 x 239  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    Buccale Infiltrationsanästhesie  

    009  

    Eröffnung des Abszesses  

    Ä 2430, Zuschlag 442  

    Einbringen eines Drainagestreifens  

    -  

     

    Rezept Antibiotikum  

    -  

     

    Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  

    Ä 70  

    Kommentar: Behandlungen im zahnärztlichen Notdienst gelten, auch wenn die Praxis offiziell dazu eingeteilt ist, grundsätzlich als Behandlungen außerhalb der Sprechstunde und berechtigen daher zum Ansatz der entsprechenden Zuschläge. Diese können nur in Verbindung mit den GOÄ-Nrn. 1, 3, 4, 5, 6 sowie den für den Zahnarzt nicht relevanten GOÄ-Nrn. 7 und 8, also nur neben Untersuchungen und Beratungen, angesetzt werden.  

     

    Ist bei einer Behandlung außerhalb der Sprechstunde der Ansatz einer Untersuchung oder Beratung nicht möglich, so entfällt auch der entsprechende Zuschlag. Im Einzelnen gilt für die zeitbedingten Zuschläge Folgendes:  

     

    • Zuschlag A: außerhalb der Sprechstunde an Werktagen zwischen 8 und 20 Uhr;
    • Zuschlag B: außerhalb der Sprechstunde zwischen 6 und 8 sowie zwischen 20 und 22 Uhr;
    • Zuschlag C: außerhalb der Sprechstunde zwischen 22 und 6 Uhr;
    • Zuschlag D: an Sonn- und Feiertagen (Ist die Praxis am Samstag üblicherweise geöffnet, so ist der Zuschlag D mit der halben Gebühr berechnungsfähig).

     

    Zu beachten ist, dass die Zuschläge nur zum 1,0-fachen Satz berechnet werden dürfen. Außerdem ist bei einer Behandlung an einem Sonn- oder Feiertag zwischen 20 und 8 Uhr neben dem Zuschlag D noch der jeweils zutreffende Zuschlag B oder C (aber niemals A!) ansatzfähig.  

     

    Wird ein Privatpatient in der Notfallsprechstunde am Wochenende nach der Erstbehandlung erneut einbestellt, so ist es sinnvoll, in der ersten Sitzung zunächst auf den Ansatz der GOÄ-Nr. 1 zu verzichten und nur die symptombezogene Untersuchung nach der Nr. Ä 5 zu berechnen. Sowohl die Ä 1 als auch die Ä5 dürfen nämlich innerhalb eines Behandlungsfalles - das heißt innerhalb eines Monatszeitraums für dieselbe Erkrankung - nur ein einziges Mal neben einer anderen Gebührennummer angesetzt werden. Werden beide gleich in der ersten Sitzung berechnet (was natürlich zulässig ist), kann beim zweiten Mal auch kein Zuschlag mehr berechnet werden. Das bedeutet, dass dann auch jeglicher Zuschlag entfällt. Deshalb wird in der Vormittagssitzung bewusst nur die Nr. Ä 5 berechnet.  

     

    Da sich in der GOZ zur Abrechnung der Inzision eines tiefliegenden, das heißt weder submukösen noch subperiostalen Abszesses keine Gebührennummer findet, ist der Zahnarzt gezwungen, auf die GOÄ-Nr. 2430 zurückzugreifen. Daneben kann der Zuschlag für ambulantes Operieren nach Nr. 442 angesetzt werden. Die Operationszuschläge richten sich nach der Punktzahl der zu Grunde liegenden chirurgischen Leistung - wobei im Fall mehrerer Maßnahmen die höchstbewertete zählt - und können grundsätzlich nur neben GOÄ-, nicht jedoch neben GOZ-Nummern berechnet werden. Daraus den Schluss zu ziehen, kieferchirurgische Eingriffe grundsätzlich nach der GOÄ und nicht nach der GOZ abzurechnen, ist sehr fragwürdig. Die Rechtsprechung tendiert nämlich seit langem dazu, dem Zahnarzt den Zugriff auf die für ihn offenen Bereiche der GOÄ nur noch dann zuzubilligen, wenn in der GOZ eine entsprechende Position entweder überhaupt nicht oder nur mit stark abweichender Leistungsbeschreibung existiert. Eine chirurgische Leistung nur deswegen unter einer GOÄ-Ziffer zu berechnen, weil daneben ein Zuschlag für ambulantes Operieren angesetzt werden kann, wird üblicherweise nicht anerkannt.  

     

    Zweite Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Samstag, 22.30 Uhr: Telefonische Beratung des Patienten wegen starker Schmerzen  

    Zuschläge D + C  

     

    Erteilung ausführlicher Verhaltensmaßregeln (12 Minuten)  

    Ä 3  

    Kommentar: Auch eine außerhalb der Sprechstunde erfolgende telefonische Beratung berechtigt zum Ansatz der betreffenden Zuschläge: im vorliegenden Fall D für den Samstag und dazu noch C für die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr.  

     

    Für eine Beratung ab zehn Minuten Dauer berechnet man anstelle der GOÄ-Nr. 1 die höher bewertete GOÄ-Nr. 3. Wird diese in einem Behandlungsfall mehrfach angesetzt, so bedarf die zweite und jede weitere Berechnung einer Begründung.  

     

    Dritte Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Sonntag, 12 Uhr: nochmalige Beratung (3 Minuten)  

    Ä 1, Zu. D  

    47, 46  

    Wechsel der Drainage, Wundspülung  

    (2 x) 330  

    Kommentar: Wie bereits erwähnt, kann die GOÄ-Nr.1 innerhalb eines Behandlungsfalles einmal neben einer anderen Leistung berechnet werden. Da dies im vorliegenden Fall noch nicht geschehen ist, ist der Ansatz der Ä 1 korrekt. Wäre dies anders, sollte anstelle der GOZ-Nr. 330 besser die Ä 1 als alleinige Leistung abgerechnet werden. Denn diese ist nicht nur höher bewertet als die Nr. 330, sondern erlaubt zudem auch noch den Ansatz eines Zuschlags. Dies gilt allerdings nur bei einmaligem Ansatz der Nr. 330. Wird sie mehrfach berechnet (weil man die Wunden als getrennt betrachtet), erbringt die Nr. 330 natürlich das höhere Honorar.  

     

    Vierte Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Patient holt sich nach Telefonat mit der ZFA ein
    weiteres Rezept für ein Antibiotikum ab  

    Ä 2  

    Kommentar: Die GOÄ-Nr. 2 für die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes ist nur als alleinige Leistung und nur dann abrechenbar, wenn der Patient mit dem (Zahn-)Arzt keinen persönlichen Kontakt hat, also keine ärztliche Beratung erfolgt.  

     

    Fünfte Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

    47, 46  

    Entfernung des Streifens  

    330  

    47, 46, 45, 44  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    47, 44  

    Buccale Infiltrationsanästhesie  

    (2 x) 009  

    47, 46, 45, 44  

    Extraktionen (45 zweiwurzelig, 46 mit
    Wurzeltrennung)  

    300, 2 x 301, 302  

    Resektion der Alveolenränder  

    -  

    Kürettage der Wunden, 5 Nähte  

    -  

    Kommentar: Für den Ansatz der GOZ-Nrn. 300 oder 301 ist die tatsächliche Anzahl der Wurzeln maßgeblich.  

     

    Die Resektion der Alveolenränder im Anschluss an die Zahnextraktion stellt eine der wenigen Leistungen dar, an deren Abrechnung die GOZ höhere Anforderungen stellt als der Bema. Während die Alveolotomie bei einem Kassenpatienten bereits berechnungsfähig ist, wenn die Alveolenränder im Gebiet von mindestens vier Zähnen pro Kiefer abgetragen werden, ist der Ansatz der GOZ-Nr. 322 erst im Anschluss an die Extraktion von mehr als vier, also ab mindestens fünf Zähnen möglich, wobei diese auch noch nebeneinander stehen müssen.  

     

    Allerdings ist im Leistungstext nur davon die Rede, dass die Maßnahme „in Verbindung mit” Extraktionen erfolgen muss. Daher kann die
    Nr. 322 bereits dann angesetzt werden, wenn nach der Entfernung von mindestens fünf nebeneinander stehenden Zähnen ein einziger Alveolenrand reseziert wird. Je nachdem, an welcher Stelle wie viele Zähne in einem Kiefer insgesamt entfernt werden, ist die GOZ-Nr. 322 dann einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar.  

     

    Sechste Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Freitag, 20.30 Uhr: Eine Naht hat sich gelöst  

    Kurze Beratung (2 Minuten)  

     

    -  

    45  

    Leitungsanästhesie  

    010  

    Erneuerung der Naht  

    331  

    Kommentar: Da die GOÄ-Nr. 1 neben einer anderen Leistung innerhalb des laufenden Behandlungsfalles kein zweites Mal ansatzfähig ist, muss auch der Zuschlag B für die Behandlung außerhalb der Sprechstunde entfallen. GOZ/GOÄ-Kommentare weisen zum Teil darauf hin, dass es unter Umständen möglich ist, unvorhersehbare Komplikationen wie das Lösen einer Naht oder eine Nachblutung als neuen Behandlungsfall anzusehen (womit die Ä 1 wieder abrechenbar wäre).  

     

    Siebte Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Beratung (3 Minuten)  

    -  

    47,46,45 44  

    Nahtentfernung  

    4 x 330  

    Kommentar: Auch hier ist der Ansatz der GOÄ-Nr. 1 nicht möglich, da die Gebührennummer innerhalb des vergangenen Monats - das heißt der vergangenen 30 Tage - bereits neben einer anderen Leistung berechnet wurde.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 11 | ID 124370