04.08.2008 | Fallbeispiele
Abrechnung von Teilleistungen: Wann sind welche GOZ-Nummern korrekt?
Die korrekte Abrechnung von Teilleistungen bei unvollendeten Versorgungen mit Kronen, Brücken oder Prothesen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Insbesondere die Auswahl der relevanten GOZ-Nummern sowie die exakte Zuordnung zum jeweiligen Behandlungsfortschritt bereitet Schwierigkeiten. Wir haben daher konkrete Beispiele mit Erläuterungen erstellt, aus denen die Abrechnungsoptionen ersichtlich werden.
Vorbemerkung
Zunächst drei grundsätzliche Anmerkungen:
- Im Gegensatz zu anderen GOZ-Nummern ist den Teilleistungspositionen kein Honorar zugeordnet. Dieses ergibt sich stets anteilig aus den zugrunde liegenden Ziffern für die geplanten Kronen bzw. den vorgesehenen Zahnersatz.
- Vollständig erbrachte Leistungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Versorgung stehen, können auch vollständig abgerechnet werden.
- Bis zum Behandlungsabbruch angefallene Material- und Laborkosten sind in vollem Umfang berechnungsfähig.
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