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  • 04.08.2008 | Fallbeispiele

    Abrechnung von Teilleistungen: Wann sind welche GOZ-Nummern korrekt?

    Die korrekte Abrechnung von Teilleistungen bei unvollendeten Versorgungen mit Kronen, Brücken oder Prothesen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Insbesondere die Auswahl der relevanten GOZ-Nummern sowie die exakte Zuordnung zum jeweiligen Behandlungsfortschritt bereitet Schwierigkeiten. Wir haben daher konkrete Beispiele mit Erläuterungen erstellt, aus denen die Abrechnungsoptionen ersichtlich werden.  

    Vorbemerkung

    Zunächst drei grundsätzliche Anmerkungen:  

     

    • Im Gegensatz zu anderen GOZ-Nummern ist den Teilleistungspositionen kein Honorar zugeordnet. Dieses ergibt sich stets anteilig aus den zugrunde liegenden Ziffern für die geplanten Kronen bzw. den vorgesehenen Zahnersatz.

     

    • Vollständig erbrachte Leistungen, die im Zusammenhang mit der geplanten Versorgung stehen, können auch vollständig abgerechnet werden.

     

    • Bis zum Behandlungsabbruch angefallene Material- und Laborkosten sind in vollem Umfang berechnungsfähig.