07.10.2008 | Fallbeispiele
Außergewöhnliche chirurgische Eingriffe
– wann sind welche GOZ-Nummern korrekt?
Neben den häufigeren operativen Eingriffen gibt es in der Zahnarztpraxis noch eine Reihe außergewöhnlicher chirurgischer Leistungen. Dass deren Abrechnung bisweilen Schwierigkeiten bereitet, beweisen uns immer wiederkehrende Anfragen zu diesem Komplex. Daher gehen wir nachfolgend auf einige dieser Maßnahmen anhand konkreter Fallbeispiele – die zur Darstellung abrechnungstechnischer Unterschiede mitunter verkürzt bzw. vereinfacht sind – näher ein und erläutern die korrekte Abrechnung.
Erster Fall
Zahn/Gebiet | Behandlung | GOZ/GOÄ |
regio 15, 25 | Infiltrationsanästhesie | 2 x 009 |
Beidseits Entfernung eines lappigen Fibroms | ? | |
Naht | – |
Korrekte Abrechnung: 2 x GOZ-Nr. 308
Erläuterung: Die GOZ-Nr. 308 wird für die „Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs“ berechnet. Sind mehrere ortsgetrennte Geschwülste vorhanden, so ist die Nr. 308 je separater Exzisionsstelle berechenbar. Dagegen berechtigt die Entfernung einer zusammenhängenden ausgedehnten Wucherung lediglich zur Anhebung des Steigerungsfaktors.
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