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  • · Abweichende Vereinbarung

    Wie müssen Sie steigern, um BEMA-Niveau zu erreichen? ‒ Ein Praxisfall

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im April 2021 einen Vergleich der BEMA- und GOZ-Leistungen herausgegeben ( iww.de/s7118 ). In dieser Tabelle sind auch GOZ-Leistungen aufgeführt, die beim 2,3-fachen Faktor unter BEMA-Niveau liegen. Wir zeigen Ihnen im folgenden Praxisfall, mit welchem Faktor Sie bestimmte GOZ-Positionen steigern sollten, um bei einem angenommenen Punktwert von 1,1423 ein BEMA-Niveau zu erreichen. |

    Faktorsteigerung ‒ das ist zu beachten

    Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Laut § 5 Abs. 2 GOZ ist „ein Überschreiten dieses Gebührensatzes nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen“. Zudem gilt, dass Faktorsteigerungen über 3,5 ‒ und auch innerhalb des Gebührenrahmens zw. 2,4 und 3,5 ‒ ohne Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 5 GOZ (Anpassung an den BEMA oder betriebswirtschaftliche Steigerung) mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich zu treffen sind. In § 2 Abs. 1 GOZ heißt es: „Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.“ Musterschreiben zum Download unter iww.de/pa.

     

    Bei der abweichenden Vereinbarung ist zwar vor Behandlungsbeginn der Faktor genau festzulegen, eine Begründung dafür muss zunächst in der Rechnung nicht erfolgen (Details hierzu in PA 03/2021, Seite 2). Durch die Vereinbarung sind die Honorare auf der Rechnung unangreifbar, da Zahnarzt und Patient einen rechtsgültigen Vertrag über notwendige Leistungen und deren Honorierung abgeschlossen haben. Dabei ist es ganz wichtig, dass der Patient vor Behandlungsbeginn aufgeklärt wurde und die abweichende Vereinbarung unterzeichnet hat. Des Weiteren ist der Patient über eine mögliche Nichterstattung seitens der PKV aufzuklären.