08.01.2009 | Fallbeispiele
Parodontalchirurgische Leistungen - welche GOZ-Nummer ist jeweils korrekt?
Die Abrechnung parodontalchirurgischer Eingriffe nach GOZ scheint auf den ersten Blick relativ einfach zu sein. Doch zahlreiche Leseranfragen beweisen, dass auch hier der Teufel im Detail steckt, wobei vor allem die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern Probleme bereitet. Tatsächlich bergen die GOZ-Nrn. 407 bis 411 eine Reihe von Schwierigkeiten, aber auch Honorarpotenzial, wie wir nachfolgend anhand konkreter Fallbeispiele aufzeigen. Dabei gehen wir auf weitere möglicherweise berechenbare Leistungen der Übersichtlichkeit halber bewusst nicht ein.
Erster Fall
Zahn/Gebiet | Behandlung | GOZ/GOÄ |
37 - 47 | Beidseits Leitungsanästhesie | 2 x 010 |
Buccale Infiltrationsanästhesie an sechs Stellen | 6 x 009 | |
Geschlossene Kürettage mit subgingivaler Konkremententfernung | 14 x 407 | |
Aufbringen einer Heilsalbe | ? |
Korrekte Abrechnung: Die Maßnahme ist nicht abrechenbar.
Erläuterung: Das Aufbringen einer Salbe stellt hier eine Form der primären Wundversorgung dar, die als integraler Bestandteil der chirurgischen Leistung nicht gesondert berechenbar ist. Der Ansatz der GOZ-Nr. 402 kommt daher nicht in Betracht.
Zweiter Fall
Zahn/Gebiet | Behandlung | GOZ/GOÄ |
37 - 31 | Leitungsanästhesie | 010 |
37 - 31 | Infiltrationsanästhesie an drei Stellen | 3 x 009 |
37 - 34 | Offene Kürettage mit subgingivaler Konkremententfernung | 4 x 410 |
33 - 31 | Geschlossene Kürettage mit subgingivaler Konkremententfernung | ? |
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