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  • 01.01.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Die Abrechnung von vollkeramischen Restaurationen im Rahmen der Neuregelung

    von Erika Reitz-Scheunemann, Wadgassen-Schaffhausen

    Vollkeramische Kronen, Teilkronen und Brücken werden – wie im vorhergehenden Beitrag aufgezeigt – im Rahmen des neuen Festzuschuss-Systems für den Bereich Zahnersatz seit dem 1. Januar 2005 den gleichartigen Versorgungen zugeordnet. Dies haben die Bundesmantelvertragspartner im Dezember 2004 beschlossen.  

    Was ist eine über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige Versorgung?

    Die Vorgabe des Gesetzgebers im § 55 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) hierzu lautet:  

     

    § 55 SGB V Leistungsanspruch

     

    Absatz 4: 1) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.