05.02.2009 | Forderungsmanagement
Durchsetzung von Honorarforderungen mit dem PC: Der Online-Mahnantrag
von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de
Aufgrund schlechter Zahlungsmoral von Patienten müssen Zahnärzte immer öfter gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, nicht sofort eine Klage einzureichen, sondern zunächst einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Hierzu bietet es sich an, den Antrag mit Hilfe des Internet zu erstellen. Dieser Beitrag zeigt die entsprechenden Voraussetzungen und das Vorgehen beim Online-Mahnantrag auf.
Verzug des Patienten - und was dann?
Bevor man das Gericht einschaltet, muss der Patient im „Verzug“ sein. Dazu reicht es nicht, dem Patienten eine Rechnung zuzusenden. Es reicht auch nicht, auf der Rechnung eine Zahlungsfrist anzugeben. Eine solche Angabe schiebt nur die Fälligkeit der Forderung hinaus und ist daher sowieso unsinnig. Wenn man nämlich keine Zahlungsfrist angibt, tritt die Fälligkeit sofort ein.
Einen Verzug des Patienten kann man nur auf zwei Wegen erreichen: Entweder man schickt dem Patienten nach einer angemessenen Frist (circa vier Wochen) nach Eintritt der Fälligkeit - also der Rechnungsstellung - eine Mahnung, in der dem Patienten eine Zahlungsfrist (circa zwei Wochen) gesetzt wird. Oder man nimmt in die Rechnung folgende Formulierung aus dem § 286 Abs. 3 BGB auf:
„Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 286 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verzug geraten, wenn Sie meine Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang meiner Rechnung zahlen.“ |
Wenn man diesen Hinweis verwendet, tritt der Verzug ohne Mahnung nach 30 Tagen ein. Weitere ausführliche Hinweise zur Mahnung nebst Musterformulierungen finden Sie in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 4/2008. S. 5. (www.iww.de/index.cfm?pid=1325&pk=118528&fk=37&opv=11055 )
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