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  • 06.04.2011 | Forderungsmanagement

    Verjährungsfrist beginnt erst mit der Rechnung

    Die Verjährungsfrist für den Honoraranspruch eines (Zahn-)Arztes beginnt erst mit Erteilung der Rechnung und nicht mit dem Abschluss der Behandlung zu laufen. So das AG München im Urteil vom 28. September 2010 (Az: 213 C 18634/10, Abruf-Nr. 111065). Grundsätzlich beginne die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei. Nach der Gebührenordnung sei die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei daher auf das Datum der Rechnung abzustellen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143675