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  • · Fachbeitrag · Rechnungsstellung

    Abrechnungs-Check zum Jahresende: Diese vier Punkte sind zu beachten

    von RAin Doris Mücke, Bad Homburg, muecke-recht.de

    | Die letzten Wochen eines Jahres bieten oft die letzte Gelegenheit, offene Forderungen aus vergangenen Jahren noch beizutreiben, bevor sie verjähren. Dieser Check-up gibt eine Übersicht über die vier wesentlichen Punkte, auf die es im Rechnungswesen bzw. in der Verwaltung für eine möglichst rechtssichere Durchsetzung von Honoraransprüchen ankommt. |

    1. Honoraransprüche aus 2016 nach dem 31.12.2019 verjährt

    Der zahnärztliche Honoraranspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist“. Bei einer zahnärztlichen Privatliquidation entsteht der Anspruch mit Zustellung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die formalen Vorgaben nach § 10 GOZ erfüllt.

     

    MERKE | Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wird die (zahn-)ärztliche Vergütung fällig, wenn die Rechnung die formalen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Fälligkeit wird nicht dadurch berührt, dass die Rechnung in einzelnen Teilen ggf. materiell fehlerhaft ist (z. B. wegen Berechnung streitiger Gebührenpositionen). Es kommt nicht darauf an, ob sich der vom (Zahn-)Arzt geltend gemachte Anspruch als berechtigt erweist oder nicht (BGH, Urteil vom 21.12.2006, Az. III ZR 117/06; das zu § 12 GOÄ ergangene Urteil ist auf § 10 GOZ übertragbar).

     

    Für die Sicherung älterer Honoraransprüche heißt das: Alle Rechnungen, die Patienten im Jahr 2016 zugestellt worden sind, verjähren mit Ablauf des Jahres 2019, wenn sie nicht mit Mahnantrag oder Klage bis zum 31.12.2019 geltend gemacht werden. Frühere Rechnungen sind bereits verjährt. Entgegen immer noch weit verbreiteter Ansicht haben bloße Mahnungen keine verjährungshemmende Wirkung; hierzu ist die gerichtliche Geltendmachung erforderlich.

    2. Verzug: Hinweis gemäß § 286 Abs. 3 BGB oder Mahnung

    Damit Sie neben dem offenen Rechnungsbetrag auch Verzugsschäden (Zinsen, Anwaltskosten) geltend machen können, ist der Schuldner in Verzug zu setzen. Dafür reicht eine bloße Fristsetzung in der Rechnung nicht aus (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07). Vielmehr kommt der Zahlungspflichtige nur in Verzug, wenn in der Rechnung explizit auf die Rechtslage hingewiesen wird: Gemäß § 286 Abs. 3 BGB tritt der Verzug automatisch ein, wenn der Zahlungspflichtige nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlt. Für eine Musterformulierung siehe PA 12/2018, Seite 1.

     

    Ist nach Verstreichen der Frist keine Zahlung erfolgt, sollte in der ggf. nachfolgenden Zahlungsaufforderung mit erneuter Fristsetzung darauf hingewiesen werden, dass sich der Zahlungspflichtige bereits in Verzug befindet.

     

    Alternativ kommt der Zahlungspflichtige aufgrund einer Mahnung mit Fristsetzung in Verzug, die als Zahlungsaufforderung mit Konsequenzen zu erkennen sein muss. Die in der Praxis üblichen mehrmaligen Mahnungen bewirken streng genommen noch keine Inverzugsetzung. Meist ist erst die dritte Mahnung so abgefasst, dass eine Konsequenz (z. B. anwaltliche Beauftragung, gerichtliche Geltendmachung) angedroht wird. Erst diese letzten Mahnungen drohen eine Konsequenz an und bewirken erstmals den Verzug. Vorzuziehen ist daher der Hinweis gemäß § 286 Abs. 3 BGB in der Rechnung.

     

    MERKE | Unabhängig von der 30-Tages-Frist steht es jeder Zahnarztpraxis frei, den Patienten nach Fristablauf erneut mit (ggf. abschließender) Fristsetzung an die ausstehende Zahlung zu erinnern, mit der er sich bereits in Verzug befindet.

     

    3. Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 10 GOZ beachten

    Formalitäten und Fälligkeitsvoraussetzungen ordnungsgemäßer Rechnungsstellung dürfte jeder selbst liquidierende Zahnarzt kennen (PA 08/2013, Seite 7; PA 03/2019, Seite 3). Allenfalls auf § 10 Abs. 4 GOZ (Analogberechnung) ist hinzuweisen, da diese Formalie nicht immer hinreichend beachtet wird. Bei einer Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist es erforderlich, dass die analog abzurechnende Leistung verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie mit der Leistungsbeschreibung der analog herangezogenen Leistungsposition versehen wird. Auch ist die Gebührenposition, mit der die Analogleistung berechnet wird, deutlich mit „a“ zu kennzeichnen.

    4. Zahntechnische Laborkosten ggf. separat vereinbaren

    Auch wenn kein tarifliches Preis- und Leistungsverzeichnis vereinbart ist, kürzen private Krankenversicherungen (PKVen) häufig bei den Laborkosten. Daher sollte der Zahnarzt ‒ soweit umsetzbar ‒ diese Kosten vereinbaren, vorzugsweise in Verbindung mit dem Heil- und Kostenplan (HKP). Hier empfiehlt sich ein Zusatz, dass

    • die im HKP enthaltenen Preise vom Dentallabor nach Zeit- und Arbeitsaufwand individuell für die Arbeit des Patienten kalkuliert wurden,
    • vom Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) bzw. etwaiger Preis- oder Sachkostenlisten der PKVen abweichen und
    • von Kostenträgern ggf. nicht in vollem Umfang erstattungspflichtig sind.

     

    Auch die Formulierung, dass die Preise i. S. d. § 9 GOZ als angemessen angesehen und akzeptiert werden, sollte im HKP enthalten sein und vom Patienten unterschrieben werden (Muster online unter iww.de/pa, Abruf-Nr. 43530551).

     

    MERKE | Die o. g. Vereinbarung ist so wichtig, weil sich einige PKVen vermeintliche Rückforderungsansprüche ihrer Versicherten abtreten lassen, um diese gegenüber der Zahnarztpraxis geltend zu machen (PA 03/2019, Seite 2). Wurden Laborkosten vereinbart, dürfte eine Rückforderung seitens der PKV mit dem Argument, sie erstatte lediglich die üblichen Laborkosten, rechtlich nicht durchgreifen. Auf die Ortsüblichkeit zahntechnischer Laborkosten kommt es nach § 632 Abs. 2 BGB nur an, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt bzw. nicht vereinbart ist (PA 08/2019, Seite 2).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 5 | ID 46226837