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  • 03.06.2011 | Fortsetzung

    Häufig übersehene Abrechnungsoptionen bei konservierenden Leistungen (Teil 4)

    Mit diesem Beitrag setzen wir die Erläuterung häufig übersehener Abrechnungsmöglichkeiten bei konservierenden Leistungen fort. Auch diesmal beleuchten wir Abrechnungsziffern, deren Leistungsbeschreibungen teilweise großen Interpretationsspielraum zulassen, da sie - wie zum Beispiel bei der GOZ-Nr. 229 - verschiedene einzelne Leistungen beschreiben. Zudem werden einige der genannten Leistungen oftmals noch von technischen Maßnahmen nach § 9 GOZ begleitet.  

     

    GOZ-Nr. 229

    Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers,
    Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges  

    Da Einlagefüllungen (GOZ-Nr. 215-217) Privatleistungen bzw. beim Kassenpatienten mehrkostenfähige Leistungen darstellt, ist auch das Entfernen einer solchen Einlagefüllung privat nach der GOZ-Nr. 229 in Rechnung zu stellen. Je nach Versorgungsart (K, B oder Steg) können an einen Zahn bzw. in einem Behandlungsgebiet auch mehrere GOZ-Nrn. 229 (Ekr) anfallen, wie das folgende Beispiel veranschaulicht:  

     

    Befund

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    KM  

    KM  

    KM  

    BM  

    BM  

    KM  

    KM  

     

     

     

     

     

     

     

     

    8  

    7  

    6  

    5  

    4  

    3  

    2  

    1  

    1  

    2  

    3  

    4  

    5  

    6  

    7  

    8  

    f  

    f  

    f  

     

    I  

    f  

    I  

    f  

    f  

    I  

    f  

    I  

    f  

    f  

    f  

    f  

     

     

     

    -  

    K  

    -  

    K  

    -  

    -  

    K  

    -  

    K  

    -  

     

     

     

    16,15 verblockte Konstruktion, I = Implantat, K = Stegpfosten, --- = Steg/Extensionssteg, KM = Krone/Brückenanker, BM = Brückenglied  

     

    Die Abrechnung stellt sich wie folgt dar:  

    Sitzung  

    Maßnahmen  

    Abrechnung  

    12.03.  

    • Abnahme der Brückenkonstruktion 12-15, vorher Trennung der verblockten Kronen 15,16,11,21
    • Abnahme der Krone 16,11
    • Abnahme der Einzelkrone 17 und Feststellung, dass der Zahn nicht erhaltungswürdig (tief zerstört) ist; Zahn wird nach Infiltrationsanästhesie mit drei Einstichstellen extrahiert

    2 x GOZ-Nr. 229 (Kronen 12,15)  

    2 x GOZ-Nr. 229 (Trennstelle 15,16 und 11,21)  

     

    2 x GOZ-Nr. 229  

    1 x GOZ-Nr. 229  

    3 x GOZ-Nr. 009  

    1 x GOZ-Nr. 302 - X3  

     

    Wichtig: Der Befund ist maßgeblich für die Art der Extraktion. In diesem Fall „X3“, da der Zahn 17 tief zerstört ist.  

     

    Nach Abnahme der Brückenkonstruktion 12-15 stellt sich heraus, dass der Zahn 12 ebenfalls extrahiert werden muss, da er stark gelockert ist. Infiltrationsanästhesie, vier Einstichstellen.  

    4 x GOZ-Nr. 009  

    1 x GOZ-Nr. 300 - X1  

     

    Auffüllen der Krone regio 12 und Umarbeitung bzw. Instandsetzung der Brücke zum Provisorium  

    Zähne 11,15:
    2 x GOZ-Nr. 512 mit abgesenktem Faktor,
    Begründung: „Umarbeitung/Instandsetzung der bereits vorhandenen Brücke zum Provisorium“  

    Zähne 12-14:
    GOZ-Nr. 514  

    Zahntechnische Leistungen:  

    Umarbeitung einer(s) Krone/Brückenankers/Brückenglieds zum Provisorium, je Einheit, gesamt zum Beispiel circa 50 Euro  

     

    Krone 16 nach Reinigung wiederbefestigt; vorher Zahnstumpf gereinigt und subgingival Konkrement entfernt  

    1 x GOZ-Nr. 405  

    1 x GOZ-Nr. 407  

    1 x GOZ-Nr. 231  

    16.03.  

    Abnahme der implantatgetragenen Stegkonstruktion im Unterkiefer und Versorgung der Implantate mit Gingivaformern, da die gesamte Stegkonstruktion im (Fremd-)Labor überarbeitet wird; Abtrennung des Extensionssteges distal 44 und Unterfütterung des Prothesensattels  

    4 x GOZ-Nr. 229  

    4 x GOZ-Nr. 405 (Implantatreinigung)  

    4 x GOZ-Nr. 905  

    Auslagenersatz gemäß § 4 Abs.3 GOZ für vier Gingivaformer  

    1 x GOZ 229 (Trennstelle)  

     

    Berechnung der Kosten des Fremdlabors