06.04.2011 | Fortsetzung
Häufig übersehene Abrechnungsoptionen in der GOZ bei konservierenden Leistungen (Teil 2)
In der letzten Ausgabe haben wir damit begonnen, Ihnen häufig übersehene Abrechnungsoptionen bei konservierenden Leistungen aufzuzeigen. Dabei sind wir zunächst auf die GOZ-Nrn. 203 bis 217 eingegangen. Dieser Beitrag befasst sich nun mit weiteren Maßnahmen.
GOZ-Nr. 218
GOZ-Nr. 218 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone |
Die Position beschreibt die Aufbaufüllung als vorbereitende Maßnahme für Zahnersatz. Im Privatbereich ist diese Maßnahme nur einmal je Zahn abrechnungsfähig, wohingegen die entsprechende Kassenleistung Bema-Nr.13a/13b je Füllung abzurechnen ist, also auch mehrfach je Zahn. Mit Blick hierauf wird zum Teil auch die Ansicht vertreten, dass auch im Privatbereich eine Abrechnung je Füllung möglich ist.
Unter einer Leistung nach der GOZ-Nr. 218 versteht man die konventionelle Form der Versorgung, sprich mit herkömmlichem plastischen Füllungsmaterial. Der Aufbau eines Zahnes mit einer dentin-adhäsiven Mehrschichtrekonstruktion zur späteren Aufnahme einer Krone stellt eine „neue“ Art der Versorgung dar, die erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurde und somit nach § 6 Abs. 2 GOZ analog berechnet werden kann. Genau wie bei den definitiven dentin-adhäsiv geschichteten Rekonstruktionen empfiehlt sich hier auch eine analoge Abrechnung zum Beispiel nach den GOZ-Nrn. 214 bis 217 (Einlagefüllungen, einflächig bis mehrflächig). Die Berechnung nach GOZ-Nr. 218 analog scheidet aus, da sich der Mehraufwand in der Bewertung der GOZ-Nr. 218 keinesfalls widerspiegelt.
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