04.02.2011 | Fortsetzung
Häufig übersehene Abrechnungsoptionen in der GOZ bei Prophylaxe-Leistungen
Die Prophylaxe-Sitzung bzw. die professionelle Zahnreinigung setzt sich aus vielen kleinen Behandlungsschritten zusammen. Für die Abrechnung kommen drei Optionen in Betracht: eine Abrechnung nach Einzelpositionen aus der GOZ, eine Analogabrechnung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Pauschalabrechnung. Dieser Beitrag befasst sich mit der ersten Option und zeigt auf, welche Abrechnungsversäumnisse zu vermeiden sind.
Einzelabrechnung: Bei Kostenträgern etabliert, aber komplex
Die wesentlichen Vor- und Nachteile der oben genannten verschiedenen Abrechnungswege wurden in „Privatliquidation aktuell“ - PA - Nr. 9/2010, S. 4, ausführlich erläutert. Eine Erkenntnis dabei war, dass sich die genaue Aufschlüsselung und Abrechnung der Einzelleistungen nach der GOZ am engsten am Gebührenrecht orientiert und diese Variante daher von Kostenträgern am ehesten anerkannt wird.
Nachteilig ist, dass dieser Abrechnungsweg im Vergleich zur Analogabrechnung aufwendiger bzw. komplexer ist und daher eine genaue Dokumentation erfordert. Als Folge ist in der Praxis daher auch häufig zu beobachten, dass zu wenige Einzelleistungen angesetzt werden, zum Beispiel nur die Belagsentfernung nach GOZ-Nr. 405.
Werden zu wenige Positionen abgerechnet, ist ein angemessenes Honorar meist nicht zu erzielen. Daher wird häufig der Steigerungsfaktor erhöht, was jedoch zu Erstattungsproblemen führen kann. Denn eine Überschreitung des Schwellenwertes 2,3 ruft oftmals Beanstandungen durch Kostenträger hervor, auch wenn eine entsprechende Begründung angegeben wurde. Als Folge wird der Faktor vom Kostenträger - insbesondere der Beihilfe - auf 2,3 „zurückgesetzt“.
Erfassung und Abrechnung aller Maßnahmen nach GOZ
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