01.04.2005 | Funktionsanalyse
Abrechnung des Aufbaus neuer Okklusionsflächen und laborgefertigter Kunststoffaufbauten?
Frage: „Wie und wann kann die GOZ-Nr. 809 abgerechnet werden? Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Begriff ‚Funktionsfläche‘? Wie berechnet man korrekt laborgefertigte Kunststoffaufbauten zur Biss- hebung?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 809 stellt eine Leistung der instrumentellen Funktionsanalyse dar. Sie befasst sich mit dem Aufbau neuer Okklusionsflächen zu diagnostischen Zwecken innerhalb einer funktionstherapeutischen Vorbehandlung. Der Leistungsinhalt lautet: „Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz“. Demnach ist es gleichgültig, ob der Aufbau am natürlichen Gebiss, am festsitzenden oder am herausnehmbaren Zahnersatz erfolgt. Wenn allerdings Führungsflächen an einem Aufbissbehelf aufgebaut werden, kommt die GOZ-Nr. 706 zur Abrechnung.
Die Leistung ist berechnungsfähig für einen diagnostischen Aufbau je Funktionsfläche (nicht je Zahn), für einen diagnostischen Aufbau am natürlichen Gebiss, für einen diagnostischen Aufbau der Infraokklusion einzelner Zähne oder für die Bildung eines therapeutischen Hypomochlions.
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