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  • 01.11.2006 | Funktionsanalyse

    Funktionsanalyse bei Einzelkronen abrechenbar?

    Frage: „Wir führen bei der Herstellung von Inlays, Kronen, Brücken und kombiniertem Zahnersatz regelmäßig funktionsanalytische Leistungen nach den GOZ-Nrn. 801, 802 und 804 durch. Dabei haben wir immer wieder Probleme mit Privatpatienten, die die Kosten für diese Leistungen mit dem Einwand nicht erstattet bekommen, derartige Maßnahmen seien bei Einzelkronen nicht notwendig bzw. es fehle eine entsprechende Indikation. Ist dieser Einwand berechtigt?“  

     

    Antwort: In der Mehrzahl der Fälle lehnen Kostenerstatter den Ansatz funktionsanalytischer Leistungsziffern im Zusammenhang mit einer Kronen- oder Zahnersatzversorgung mit der – fachlich unzutreffenden – Begründung ab, die Nrn. 801 ff. seien nur nach der vorhergehenden Berechnung der GOZ-Nr. 800 möglich. Dies scheint auf die von Ihnen geschilderten Fälle jedoch nicht zuzutreffen.  

     

    Zweifellos erhöht eine arbiträre oder kinematische Scharnierachsenbestimmung durch Anlegen eines Gesichtsbogens die Präzision einer prothetischen Versorgung. Inwieweit dies auch für Einzelkronen oder Inlays zutrifft, muss der Zahnarzt von Fall zu Fall entscheiden. Eine solche Scharnierachsenbestimmung ist aber ohne begleitende Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage sowie die darauf aufbauende Montage des Gegenkiefermodells sinnlos. Insofern erfordert der Ansatz der GOZ-Nrn. 802 bzw. 803 geradezu zwingend auch die Berechnung der Nrn. 801 und 804.  

    Was die vom Kostenerstatter bestrittene medizinische Notwendigkeit angeht, so gilt nach wie vor das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90): „Die medizinische Notwendigkeit beurteilt sich nach objektiven und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen. Sie ist dann gegeben, wenn und solange es nach den zur Zeit der Planung und Durchführung der Therapie erhobenen objektiven Befunden und den hierauf beruhenden ärztlichen Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Schränkt das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht ein, ist es für die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Einschränkung der Leistungspflicht als Versicherer darlegungs- und beweispflichtig belastet.“