01.10.2005 | Funktionsanalyse und -therapie
Wie oft ist die GOZ-Nr. 809 berechenbar?
Frage: „Immer wieder haben wir Probleme bei der Erstattung der GOZ-Nr. 809, wenn diese mehr als einmal im Behandlungsfall berechnet wird. Die Mehrzahl aller privaten Versicherer vertritt die Auffassung, dass die Nr. 809 nur einmal im gesamten Behandlungsfall abrechenbar ist, da die Leistungsbeschreibung ´Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen´ heißt und damit die Mehrzahl gemeint sei. Dies bedeutet für den Versicherer, dass diese Behandlungsleistung nur einmal berechnet werden kann, auch wenn sich die Aufbaumaßnahmen auf mehr als eine Sitzung erstrecken oder die Funktionsflächen an mehreren Zähnen aufgebaut werden müssen.“
Antwort: Der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 809 lautet: „Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz“. Sie ist für den Aufbau einer Front-Eckzahnführung oder Eckzahnführung direkt im Munde des Patienten berechnungsfähig. Bei natürlichen Zähnen erfolgt dies in der Regel mittels Säure-Ätz-Technik, bei Prothesenzähnen mittels Autopolymerisat und bei festsitzendem Zahnersatz mit Kunststoff- oder Metallteilen, die im zahntechnischen Labor hergestellt und dann zementiert werden. Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen ist je aufgebauter Funktionsfläche einmal berechenbar.
Naturgemäß können Funktionsflächen in der Regel nur einzeln aufgebaut werden, weil die Veränderung der Funktionsflächen innerhalb des stomatognathen Systems mit großem Bedacht vorgenommen werden muss. Dieses System kann allerfeinste Veränderungen und Diskrepanzen aufspüren. Da die Veränderung nur einer einzigen Funktionsfläche eventuell Auswirkungen auf viele andere Funktionsflächen hat, muss der Zahnarzt in weiteren Arbeitsgängen oder Sitzungen diese Flächen additiv oder subtraktiv verändern. Daher wird die GOZ-Nr. 809 in einer Sitzung zumeist nur wenige Male zur Berechnung kommen, in Folgesitzungen aber wiederholt.