01.02.2007 | Funktionsanalytische Leistungen
Wie oft kann ich die GOZ-Nrn. 805 und 807 pro Sitzung abrechnen?
Frage: „Bei einem Privatpatienten wurden zur Behandlung von Kiefergelenksbeschwerden funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen durchgeführt. Dabei wurden die GOZ-Nrn. 805 und 807 mehrfach in Rechnung gestellt. Die private Krankenversicherung des Patienten bezuschusst die genannten Gebührennummern aber nur einmal pro Sitzung. Daher meine Frage: Wie oft können die GOZ-Nrn. 805 und 807 in einer Sitzung berechnet werden?“
Antwort: Der Leistungstext der GOZ-Nr. 805 lautet: „Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten.“ Zweck der Maßnahme ist also die Ermittlung patientenspezifischer Werte zur Einstellung eines teiljustierbaren Artikulators, oder anders ausgedrückt: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 805 ist erst dann vollständig erbracht, wenn sämtliche benötigten Einstellwerte ermittelt worden sind.
Daraus folgt, dass mehrere Registrate (Erst- und Kontrollregistrate), die der einmaligen Einstellung des Artikulators dienen, nur einmal zum Ansatz der Nr. 805 berechtigen. Erfolgen jedoch in einer Sitzung mehrere, voneinander unabhängige Registrierungen – beispielsweise vor und nach Einschleifmaßnahmen –, so ist die Nr. 805 entsprechend der Anzahl der Registriervorgänge berechnungsfähig.
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