01.05.2001 · Fachbeitrag · Gebührentipp
Bescheinigung über Zahnarztbesuch während der Arbeitszeit nach GOÄ-Nr. 70 abrechenbar
| Arbeitnehmer können nicht immer während der Arbeitszeit zum Zahnarzt gehen. Tun sie dies dennoch, kann ihnen der Arbeitgeber sogar für die Zeit des Zahnarztbesuchs das Gehalt kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mitarbeiter nachweisen kann, dass ein anderer Termin nicht möglich war. Zu diesem Zweck kann er sich von seinem Zahnarzt eine Bescheinigung ausstellen lassen. Bescheinigungen dieser Art sind keine Kassenleistung. Sie sind dem Patienten daher privat nach der GOÄ-Nr. 70 in Rechnung zu stellen. Da es sich um keine medizinisch notwendige Bescheinigung handelt, wäre eine Vereinbarung gemäß § 670 BGB auch denkbar.Tipp: Geben Sie Ihrem Patienten den Hinweis, dass sein Arbeitgeber die Kosten der Bescheinigung möglicherweise erstattet. |
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