01.02.2008 | Gebührentipp zur GOZ
Einschleifmaßnahmen: Manchmal anstelle der GOZ-Nr. 404 besser die GOZ-Nr. 403 abrechnen
Hinsichtlich ihrer Leistungsinhalte bestehen zwischen den GOZ-Nrn. 403 („Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) und 404 („Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung“) vielfältige Überschneidungen. Bei manchen Einschleifmaßnahmen – beispielsweise der Kürzung der buccalen Höcker der oberen Weisheitszähne wegen Einbissverletzungen und zur Beseitigung von Balancekontakten – treffen beide zu, und der Zahnarzt muss sich für eine der zwei Alternativen entscheiden.
Leistungstext genau beachten und zum Vorteil nutzen
In den eingangs genannten Fällen sollten die Zusätze zum Leistungstext – „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ bei der GOZ-Nr. 403 und „je Sitzung“ bei der GOZ-Nr. 404 – beachtet werden. Denn die Nr. 403 ist mit einem Einfachsatz von 1,97 Euro zwar niedriger bewertet als die Nr. 404 mit 2,53 Euro, kann jedoch in einer Sitzung bis zu viermal berechnet werden, während die GOZ-Nr. 404 grundsätzlich nur einmal ansatzfähig ist.
Betreffen Einschleifmaßnahmen, für die sowohl der Leistungstext der GOZ-Nr. 403 als auch der der Nr. 404 zutrifft, also nur einen einzigen Zahn, so ist die Abrechnung nach der Nr. 404 vorzugswürdig. Werden jedoch mehrere Zähne in unterschiedlichen Kieferhälften oder Frontzahnbereichen beschliffen, erbringt die Nr. 403 ein deutlich höheres Honorar.
Die höchste Vergütung wird durch die Kombination der beiden Möglichkeiten – also durch den mehrfachen Ansatz der GOZ-Nr. 403 zusätzlich zur einmal berechneten Nr. 404 – erreicht. Dies ist jedoch nur bei ortsgetrennten Verrichtungen möglich. Für Schleifmaßnahmen an ein und demselben Zahn kommt – abgesehen von seltenen Ausnahmefällen – immer nur eine der genannten Positionen zum Ansatz.
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