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  • 01.01.2008 | Gesetzesänderung

    Neufassung des Versicherungsvertragsrechts: Abtretungsverbote sollten angepasst werden

    von Rechtsanwalt Carsten Mayer, PVS Büdingen

    Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 empfiehlt es sich, etwaige Klauseln in Behandlungsverträgen mit Patienten über ein Abtretungsverbot anzupassen.  

    Hintergrund

    Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass in einem Schadensfall Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen dritte Personen auf die Versicherung übergehen. Auch wenn die Anwendung dieser Vorschrift auf die private Krankenversicherung umstritten ist, nehmen die Versicherungsgesellschaften sie für sich in Anspruch, um bei Honorarstreitigkeiten zuviel gezahltes Honorar für eine große Anzahl von Behandlungen in einer Summe direkt vom Arzt zurückzufordern. Ohne diese Vorschrift kann allein der Patient zuviel gezahltes Honorar vom Zahnarzt zurückfordern.  

     

    Um sich vor der finanziellen Belastung zu schützen, die mit der Rückforderung – in einer Summe – verbunden ist, sollte daher der Anspruchsübergang im Behandlungsvertrag ausgeschlossen werden (siehe hierzu den ausführlichen Beitrag in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 7/2007, S. 6).  

    Durch neues VVG ist Anpassung der Klausel geboten

    Am 1. Januar 2008 ist nun eine Novelle des VVG in Kraft getreten (siehe hierzu auch „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2007, S. 6). Das neue Versicherungsvertragsrecht gilt für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. Für bestehende Verträge gilt das neue Recht ab 1. Januar 2009.