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  • 01.08.2007 | Gesetzgebung

    Arbeitsentwurf zur neuen GOZ liegt vor – die voraussichtlichen Änderungen im Überblick

    Schon einmal – im Jahre 1994 – wurde eine Neufassung der GOZ heiß diskutiert und ein Referenten-Entwurf vorgestellt. Letztlich blieb es dabei und so ist bis heute mit der GOZ‘87 die älteste Gebührenordnung Europas in Kraft. Mittlerweile gibt es konkrete Anzeichen, dass es diesmal ernst wird. Nachdem vieles zunächst darauf hindeutete, dass die neue GOZ zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, lassen neueste Informationen aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf ein Inkrafttreten „im ersten Halbjahr 2008“ schließen.  

     

    Auf Grundlage eines vom BMG bereits fertig gestellten Entwurfs zum Gebührenteil geben wir Ihnen in diesem Beitrag einen ersten Überblick darüber, was sich voraussichtlich ändert bzw. was bestehen bleibt. Der vollständige Entwurf steht Ihnen im Onlineservice für Zahnärzte unter www.iww-onlineservice.de zur Verfügung, wenn Sie dort rechts oben die Abruf-Nr. 072390 eingeben.  

    Änderungen im Paragrafenteil der GOZ

    Wie zu erwarten bleibt die medizinische Notwendigkeit Voraussetzung für die Leistung des Zahnarztes und seine Berechnung. Wünscht der Patient dann eine zahnärztliche Leistung, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit besteht (zum Beispiel ein Füllungsaustausch auf Wunsch aus rein ästhetischen Gründen), dann sollte die Leistung mit dem Patienten vereinbart und in der Rechnung als Wunschleistung gekennzeichnet werden.  

     

    Honorierung außerhalb des Gebührenrahmens kann vereinbart werden

    Ebenfalls erhalten bleibt die Möglichkeit, mit dem Patienten eine Vereinbarung über eine abweichende Gebührenhöhe zu treffen. Damit kann auch nach dem Inkrafttreten der neuen GOZ mit dem Patienten eine Honorierung außerhalb des Gebührenrahmens vereinbart werden. Auch können weiterhin in der neuen Gebührenordnung nicht enthaltene Leistungen als Verlangensleistung (bisher § 2 Abs. 3 GOZ) angeboten oder vom Patienten gewünscht werden (zum Beispiel externes Bleichen aller Zähne).