01.06.2007 | Gewährleistung
Leistung vom Zahntechniker ist fehlerhaft – was können wir tun?
Frage: Nach einer ZE-Versorgung im Oberkiefer musste nach einigen Monaten die Brücke neu hergestellt werden, da die Keramik abgeplatzt war. Nach zwei Tagen Tragedauer platzte die Keramik zum zweiten Mal ab. Zudem saß das Goldgerüst nicht so wie es sollte. Wie oft bzw. wie lange darf/muss der Zahntechniker bei einer fehlerhaften Arbeit nachbessern? Können die Laborkosten vom Patienten bzw. vom Zahnarzt im Falle einer Neuanfertigung bei einem anderen Techniker zurückgefordert werden?“
Dazu die Antwort von Rechtsanwalt Emil Brodski, München:
Für mangelhafte zahntechnische Leistungen haftet der Zahntechniker dem Zahnarzt nach den Regeln des Werkvertragsrechts. Ist eine Arbeit des Zahntechnikers tatsächlich fehlerhaft bzw. unzureichend, kann vom Zahntechniker unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangt werden, dass er die mangelhafte Laborleistung „nacherfüllt“, also ordnungsgemäß erbringt. Grundsätzlich wird man dem Labor wohl eine einmalige Chance zur Nachbesserung einräumen müssen – es sei denn, dies wäre dem Zahnarzt unzumutbar. Gründe hierfür dürften eher die Ausnahme sein.
Gelingt es dem Zahntechniker innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, den Mangel zu beseitigen, so kann der Zahnarzt vom Vertrag mit dem Labor zurücktreten oder den Mangel selbst beseitigen (lassen). In diesem Fall kann er von dem Labor, das fehlerhaft gearbeitet hat, den Ersatz der hierfür anfallenden Kosten bzw. Aufwendungen verlangen.
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