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  • 01.04.2005 | GOZ-Beschlusskatalog

    BZÄK: Aufbaufüllung und Stiftverankerung bzw. Schraubenaufbau nebeneinander berechenbar!

    von Erika Reitz-Scheunemann, Training mit Biss, Wadgassen-Schaffhausen

    Die Bundeszahnärztekammer hat erfreulicherweise in ihrem aktualisierten GOZ-Beschlusskatalog – Stand 3. Dezember 2004, abrufbar unter www.bzaek.de, Rubrik „Zahnärzte“, „Gebührenordnung(GOZ)“ – die parallele Berechnung der GOZ-Nrn. 218 und 219 bestätigt. Diese Frage wurde in der Vergangenheit immer sehr kontrovers ausgelegt. Im folgenden Beitrag möchten wir die neue Auslegung unter der Berücksichtigung von neu entwickelten Leistungen abrechnungstechnisch genauer betrachten.  

    Der Glasfaser- oder Keramikwurzelstift aus Gebührensicht

    Durch das Festzuschuss-System beim Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung wurde der Festzuschuss 1.4 klar definiert: Er wird ausgelöst für die Bema-Nr. 18 a (Konfektionierter Stiftaufbau) als Regelversorgung (§ 56 Abs. 2 SGB V). Die Leistungsbeschreibung lautet:  

     

     

    Höhe der Festzuschüsse / Boni  

    Nr.  

    Befundbezeichnung (Kurzform)  

    50 %  

    + 20%  

    + 30%  

    2 x 50%  

    1.4  

    Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn  

    24,92 Euro  

    29,90 Euro  

    32,40 Euro  

    49,84 Euro  

     

     

    Wünscht der Kassenpatient nach vorheriger Aufklärung einen „zahnfarbenen“ konfektionierten Glasfaser-, Keramikstift etc. und/oder eine adhäsive Befestigung, so erhält er diese Mehrleistung als so genannte gleichartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 4 SGB V auf der Abrechnungsbasis der GOZ.Das bedeutet, dass die Mehrleistung nach der GOZ abgerechnet wird. Hier handelt es sich eindeutig um eine neu nach dem In-Kraft-Treten der GOZ entwickelte Leistung, so dass sie analog nach der GOZ abgerechnet werden kann. Dies ist ebenfalls die Auffassung der Bundeszahnärztekammer im aktualisierten GOZ-Beschlusskatalog.  

    Was ist bei der Analogabrechnung zu beachten?