05.12.2008 | GOZ-Novelle
Der Referentenentwurf zur GOZ 2009: Neue Begründungs- und Informationspflichten
In der letzten Ausgabe haben wir die wesentlichen geplanten Änderungen im Paragrafenteil sowie die vorgesehene zahlenmäßige Verteilung der Positionen auf die einzelnen Leistungsbereiche im Gebührenteil vorgestellt. Da die endgültige Ausgestaltung der GOZ im Detail nicht zuletzt aufgrund der vielfältigen massiven Kritik an dem Entwurf derzeit noch offen ist, beschränken wir uns in der Berichterstattung weiterhin darauf, Sie mit den klar erkennbaren strukturellen Änderungen vertraut zu machen, damit ein Umdenken auf die neue GOZ bei Inkrafttreten leichter fällt. Derartige grundlegende Veränderungen betreffen gerade auch die Begründungs- und Informationspflichten, die wir in diesem Beitrag vorstellen.
Zudem haben wir für Sie Gegenüberstellungen GOZ-alt/GOZ-neu sowie Bema/GOZ-neu erstellt, die Sie im Online-Servive von „Privatliquidation aktuell“ in der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ finden.
Begründungspflichten in der neuen GOZ
Begründungen in zahnärztlichen Liquidationen gemäß § 5 Abs. 2 GOZ (1988) sind für die Zahnarztpraxis nichts Neues. In der künftigen GOZ nehmen Begründungen unbeschadet noch möglicher Detailänderungen gewiss einen deutlich breiteren Raum ein.
Gesteigerte Begründungsanforderungen
Auch für neue GOZ ist ein Gebührenrahmen von den Faktoren 1,0 bis 3,5 vorgesehen. Dabei ist verdeutlichend im § 5 Abs. 2 GOZ-neu hervorgehoben, dass der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes wird auch weiterhin begründet werden müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Anforderungen an die Begründungen bei Faktorüberschreitung erheblich steigen.
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