08.01.2009 | GOZ-Novelle
Der Referentenentwurf zur GOZ 2009: Neue Zu- und Abschläge
In der letzten Ausgabe hatten wir über zusätzliche Begründungspflichten der neuen GOZ berichtet, die einen deutlichen Mehraufwand für die zahnärztliche Praxis bedeuten. Auch neu eingeführte Zu- und Abschläge verkomplizieren die Abrechnung der Leistungen und erfordern einen hohen Dokumentationsaufwand. Mit diesen Zu- und Abschlagsregelungen soll eine Systematik eingeführt werden, die Sie in diesem Umfang noch nie in der Abrechnung zu beachten hatten. Mit diesem Beitrag wollen wir Sie mit dieser Systematik vertraut machen.
Die Zuschläge in der GOZ 2009
Zunächst ist anzumerken, dass sämtliche Zuschläge, die bislang nach der GOÄ berechnet worden sind, nun in der GOZ 2009 aufgeführt werden sollen. Dies sind auf der einen Seite die Zuschläge für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, deren Umfang jedoch erheblich reduziert wurde:
Nr. | Leistungstext |
10 | Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde und/oder bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) |
11 | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen |
Der jetzige Zuschlag K1 ist ebenfalls in die GOZ 2009 aufgenommen worden. Jedoch kann er nur im Zusammenhang mit konservierenden oder chirurgischen Leistungen berechnet werden. Er fällt jetzt nicht mehr im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Beratungen an. Auch in den Bereichen Prophylaxe oder Kieferorthopädie, die ja bei Kindern unter vier Jahren ebenfalls einen zusätzlichen Aufwand erfordern, ist eine Berechnung des Zuschlags durch die Leistungsbeschreibung ausgeschlossen.
Nr. | Leistungstext |
12 | Zuschlag zu Leistungen nach den Abschnitten C und D bei Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr |
Allerdings kann im Zusammenhang mit der Mundgesundheitsaufklärung nach Nr. 101 der GOZ 2009 künftig dann ein Zuschlag berechnet werden, wenn ein Erwachsener bzw. eine Bezugsperson hinzugezogen wurde.
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