01.02.2008 | GOZ-Novelle
GOZ-Entwurf: Die prothetischen Leistungen
In dieser Ausgabe setzen wir unsere Präsentation des aktuellen Arbeitsentwurfs zur neuen GOZ fort und befassen uns mit den vorgesehenen Gebührenpositionen für die Berechnung der prothetischen zahnärztlichen Leistungen nach dem neuen GOZ-Abschnitt F.
Therapie- und Kostenplan
Nr. 560 | Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen |
Die Leistung nach der Nr. 560 wird nicht neben einer Leistung nach der Nr. 011 (Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans auf Anforderung) berechnungsfähig sein.
Aufbaufüllungen
Für die Berechnung der Vorbereitung zerstörter Zähne zur Kronenversorgung werden zur Verfügung stehen:
Nr. 212 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial (Aufbaurestauration) im direkten Verfahren zur Aufnahme einer Krone, auch als Brücken- oder Prothesenanker |
Nr. 212a | Verwendung von Aufbaumaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsivtechnik (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 212 |
Die Leistung nach den Nrn. 212 und 212a werden einmal je Zahn angesetzt werden können.
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