05.05.2011 | GOZ-Novelle
Neue GOZ - der Referentenentwurf liegt vor
Am 29. März 2011 wurde der aktuelle Referentenentwurf zu einer neuen Gebührenordnung für zahnärztliche Leistungen vorgelegt. Dieser seit langem erwartete Entwurf enthält als gute Nachricht keine Öffnungsklausel. Um diese wurde lange gerungen - nun ist sie vom Tisch. Darüber hinaus kann man nicht viel Gutes berichten. In einem zweiteiligen Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten vorgesehenen Änderungen in aller Kürze vor. Den vollständigen Entwurf finden Sie unter der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“.
Keine Honoraranpassung
Ernüchternd ist zunächst, dass sich der Punktwert nicht verändern soll. Dafür darf bei der Bemessung der Gebühr kaufmännisch gerundet werden. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass künftig die durchschnittlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 bemessen werden. Weitere strukturelle Änderungen sind:
- Die Analogberechnung wurde der GOÄ angepasst - es muss sich nun nicht mehr um eine neu entwickelte Leistung handeln. Und bei der Wahl der Analoggebühr kann ausdrücklich auch auf die GOÄ zugegriffen werden.
- Im Gebührenteil wurden einige obsolete Leistungen gestrichen, aber auch neue Gebührenpositionen aufgenommen. Für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen sind Zuschläge vorgesehen.
Trotzdem lautet die schlechte Nachricht, dass von einem Honorarausgleich nach 24 Jahren Stagnation keine Rede sein kann. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) spricht von einer Steigerung der zahnärztlichen Honorare von etwa sechs Prozent. Die Steigerung ist gemessen an den aktuellen GOZ-Umsätzen und nicht an den Umsätzen 1988 - so das BMG. Ein kleiner Lichtblick ist, dass bei einer ganzen Reihe häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3-fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf Vorschlag der BZÄK angehoben wurde. Dies betrifft insbesondere die prothetischen Leistungen. Da diese in der Vergangenheit sehr häufig über 2,3 berechnet wurden, sind die Punktzahlen dieser Leistungen teilweise deutlich angehoben worden. Ob insoweit aber ein Mehrhonorar im Vergleich zu heute zu erwarten ist oder lediglich einer Faktorsteigerung entgegengewirkt wird, bleibt abzuwarten.
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