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  • 01.06.2006 | Honorar

    Bei kurzfristiger Absage eines fest vereinbarten Termins steht dem Zahnarzt Schadenersatz zu

    Vereinbart ein Zahnarzt im Rahmen einer „Bestellpraxis“ feste Behandlungstermine mit den Patienten, muss ein Patient Schadensersatz leisten, wenn er den Termin kurzfristig absagt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Patienten eine Schuld an der Absage trifft. Dies hat das Amtsgericht Viersen mit Urteil vom 30. Dezember 2005 (Az: 17 C 199/05) rechtskräftig entschieden.  

    Die Entscheidung

    Ein Zahnarzt hatte mit einem Patienten einen festen Behandlungstermin vereinbart. Die Behandlungsvereinbarung enthielt unter anderem den Hinweis, dass die Behandlungszeit ausschließlich für den Patienten reserviert sei und der Termin bei Verhinderung spätestens 48 Stunden vorher abgesagt werden müsse. Zudem wurde in der Vereinbarung darauf hingewiesen, dass bei einer verspäteten Absage die Vergütung für die vorgesehene Arbeit gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) in Rechnung gestellt werden kann. Gleichwohl sagte der Patient den Termin erst einen Tag vor der geplanten Behandlung ab.  

     

    Das Gericht sprach dem Zahnarzt auf Grundlage der Behandlungsvereinbarung den Honorarausfall zu. Zwar behauptete der Patient, ihn treffe an der Verhinderung kein Verschulden, hierauf kam es nach Ansicht des Gerichts wegen der klaren Vereinbarung aber nicht an.  

    Praxishinweis

    Um derartige Behandlungsausfälle möglichst sicher kompensieren zu können, empfiehlt es sich, dem Patienten frühzeitig und ausdrücklich zu vermitteln, dass ein Termin ausschließlich für ihn reserviert ist und ein Nichterscheinen ohne Absage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Liquidation der ausgefallenen Leistung zur Folge hat bzw. haben kann. Wie Sie hierbei vorgehen, lesen Sie in der nächsten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“.