06.04.2011 | Honorar
OP terminiert, Anästhesist bestellt, Patient kommt nicht - wem steht Ausfallhonorar zu?
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg
Erscheint der Patient nicht zu einem vereinbarten Termin, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Behandler vom Patienten ein Ausfallhonorar verlangen kann. Besonders ärgerlich ist es, wenn sogar noch weitere Personen wie insbesondere ein zum Termin bestellter Anästhesist von der Säumnis des Patienten betroffen sind. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Rechte Sie und Ihr ärztlicher Kollege in diesem Fall haben.
Grundsatz: Ausfallhonorar nur bei Exklusiv-Termin
Bei Nichterscheinen des Patienten zu einem vereinbarten Termin kann der behandelnde Zahnarzt unter Umständen ein sogenanntes Ausfallhonorar entweder als Schadenersatz oder gemäß § 615 S. 1 Bügerliches Gesetzbuch als „Erfüllungsschaden“ berechnen. Ob und in welchem Umfang einem säumigen Patienten im Einzelfall ein Ausfallhonorar und angefallene Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:
- Durch das Nichterscheinen des Patienten zum Termin muss ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden sein. Das bedeutet, dass die extra für den Patienten bereit gehaltene Behandlungszeit nicht für die Behandlung eines anderen Patienten genutzt werden konnte. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn ein längerer Behandlungstermin vorgesehen ist und der Patient ohne vorherige Terminabsage einfach zum Termin nicht erscheint oder so kurzfristig den Termin absagt, dass es der Zahnarztpraxis nicht möglich ist, einen anderen Patienten einzubestellen oder Termine zu verlegen.
- Die Berechnung des Honorarausfalls erfolgt in diesem Fall vorzugsweise danach, welche Leistungen der Zahnarzt an bestimmten Leistungen bei dem betreffenden Patienten in der ausgefallenen Behandlungszeit erbracht hätte. Das aus dieser Behandlung resultierende Honorar (ohne Materialkosten, da kein Material verbraucht wurde) könnte dem Patienten als Ausfallhonorar in Rechnung gestellt werden.
- Zudem kann es im Streitfall je nach Rechtsauffassung des Gerichts darauf ankommen, ob dem Patienten unmissverständlich - idealerweise durch schriftliche Erklärung - klar gemacht wurde, dass es sich um einen Exklusivtermin mit ausschließlich für ihn reservierter Behandlungszeit handelt. Diese vorherige Klarstellung ist allerdings bereits aus Beweiszwecken wichtig. Um das Ausfallhonorar im Streitfall besser durchsetzen zu können, ist es daher ratsam, dem Patienten entweder durch den Anamnesebogen, den Heil- und Kostenplan oder am besten durch einen schriftlichen Hinweis bei der Terminvergabe klar vor Augen zu führen, dass der Termin ausschließlich für ihn freigehalten wird und dass aus diesem Grunde die Nichteinhaltung spätestens 24 Stunden vorher mitzuteilen ist, da anderenfalls der durch Behandlungsausfall entstehende Schaden in Rechnung gestellt werden müsste.
Sonderfall: Ambulante OP mit Beteiligung Dritter
Bei ambulanten chirurgischen Operationen, bei denen ein Anästhesist hinzugezogen wird, stellt sich die Frage, wie dessen Honorarausfall kompensiert werden kann, wenn der Patient nicht erscheint. Dies hängt davon ab, in welcher Rechtsbeziehung der Anästhesist zum Patienten steht. Denn Voraussetzung für den Vergütungsanspruch und für die Berechnung eines Ausfallhonorars ist der Abschluss eines Behandlungsvertrages.
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